Abhandenkommen fremder Schlüssel (BHV)

Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General- /  Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und Codekarten (soweit sie Schlüsselfunktion haben), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels / der Codekarte festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- / Codekartenverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.

Beispiel: