Eigenschaftsvereinbarung (BHV)

Zusicherungshaftung / Schäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften

Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

Beispiel: