Vermögensschäden (BHV)

Nach Ziff. 2.1 AHB bedarf die Mitversicherung echter Vermögensschäden, also Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstehen, einer besonderen Vereinbarung. Diese Vereinbarung wird generell mit den Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung (BBVerm) getroffen und hierfür eine separate Versicherungssumme – meist 100.000 EUR – zur Verfügung gestellt.

Zu beachten ist der umfangreiche Ausschlusskatalog von nicht gedeckten Tatbeständen. Hintergrund dazu ist das zum Teil erhebliche Risikopotential derartiger Schäden und die Möglichkeit der separaten Indeckungnahme einiger Ausschlusstatbestände durch Besondere Vereinbarung oder separaten Vermögensschadenhaftpflichtvertrag.

Tabelle 20: Vermögensschäden in den AHB

Für in der BHV versicherte echte Vermögensschäden bleiben eigentlich nur die Fälle eines Feuerwehrfehlalarms

Beispiel: Die Brandmeldeanlage des VN meldet bei der Feuerwehr versehentlich einen Brand (Fehlalarm). Die unnötigerweise angerückte Feuerwehr verlangt den Ersatz der entstandenen Kosten.

und der Verletzung von Datenschutzgesetzen (als Sonderfall)

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffern 7.15.4 und 7.16 AHB - 
die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der 
Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit 
der Versicherung eingetreten sind, soweit es sich um die Verletzung 
von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten 
handelt.
Die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von 
Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung (BBVerm) finden 
insoweit keine Anwendung. 

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander.

Beispiel: