Sachleistungsprinzip (Gesetzliche Krankenversicherung)

In der gesetzlichen Krankenversicherung hat jeder Versicherter Anspruch auf die im Leistungskatalog vorgesehenen Leistungen. Im Fachjargon spricht man vom Sachleistungsprinzip. Etwaige Ansprüche auf Kostenerstattung gibt es daher in der GKV nicht.

In einem Dreiecksverhältnis stehen die Vertragspartner zueinander.

Abbildung 5: Sachleistungsprinzip in der GKV

                 (exemplarische Darstellung)


(* GOÄ= Gebührenordnung der Ärzte / GOZ = Gebührenordnung der Zahnärzte)