Pflegepflichtversicherung (Pflegeversicherung)

Die Menschen in Deutschland werden immer älter. Damit einhergehend nimmt das Risiko einer Pflegebedürftigkeit auch zu.

Die finanziellen Risiken einer solchen notwendigen Pflege übersteigen oft die Höhe des (noch) vorhandenen Vermögens der Betroffenen. Das erkannte auch die Politik. Seit 1995 ist die Pflegepflichtversicherung (PV) – als neuer Zweig der sozialen Sicherungssysteme – eingeführt worden. Sie ist damit für jeden Krankenversicherten – gleich ob gesetzlich oder privat – Pflicht.

Dabei gilt der Grundsatz: PKV-Versicherte schließen in der PKV und die GKV-Versicherten in der GKV eine PV ab. Das Leistungsprofil einer Pflegepflichtversicherung ist bei allen Krankenversicherungen identisch und gesetzlich geregelt.

Der Versicherte Personenkreis der Pflegepflichtversicherung:

TABELLE

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung werden nach dem Umlageverfahren kalkuliert. Dabei spielen die bekannten Parameter Einkommen, Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz eine wichtige Rolle.

Prämien zur privaten Pflegepflichtversicherung werden naturgemäß nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren berechnet. Demnach sind Alter und Gesundheitszustand maßgebend für die Prämienhöhe.

Allerdings hat der Gesetzgeber einen absoluten Höchstbeitrag für die private PPV festgelegt (1,7% der Beitragsbemessungsgrenze = 60,56 EUR / Monat im Jahr 2006)

Der Versicherungsschutz ist in beiden Fällen in seinem Leistungsspektrum absolut identisch.

Wartezeiten: Diese sind in beiden Versicherungsformen identisch. Der Versicherte muss vor Antragsstellung in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre versichert gewesen sein.

Prämien zur PPV in der Übersicht nach GKV und PKV

TABELLE

Das Gesetzt differenziert 3 Stufen der Pflegebedürftigkeit (siehe Abbildung 13). Je höher dabei die Einstufung, desto größer sind die Leistungen der Pflegepflichtversicherung.

Die Pflegepflichtversicherung ist dabei eine reine Basisversorgung. Die Leistungen hieraus haben keinen Vollversicherungscharakter.

Abbildung 24: Leistungsübersicht zur Pflegepflichtversicherung

TABELLE

Bei diesen Zahlenbeispielen wird rasch klar, dass dies in der Tat „nur“ eine finanzielle Unterstützung sein kann – nicht mehr und nicht weniger.

ALS ANMERKUNG 1 Die Pflegebedürftigkeit wird nach Fähigkeiten der Verrichtung täglicher Dinge beurteilt. Hierzu zählen Bereich der Körperpflege (Waschen Kämmen, Zähneputzen, Rasieren, Notdurft), Ernährung, Mobilität (Aufstehen, Bettgehen, An- / Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppenlaufen, Verlassen / Heimkehr der Wohnung).

Bei stationärer Pflege sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung aus eigener Tasche zu zahlen. Die Pflegepflichtversicherung kommt hierfür nicht auf. Wer also nicht auf sein Einkommen oder Vermögen zurückgreifen möchte, sollte eine private Pflegezusatzversicherung abschließen.

Hierzu gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Angeboten der privaten Krankenversicherungsunternehmen in Deutschland (siehe Kapitel 1.12 Private Zusatzversicherungen).