Allgemeine Vertragsbestimmungen BBR

Exemplarisches MUSTER (eines VR) zu BESONDEREN BEDINGUNGEN UND RISIKOBESCHREIBUNGEN,ZUR HAFTPFLICHTVERSICHERUNG von privaten Haftpflicht-Risiken

Inhaltsverzeichnis:


A. Privat-Haftpflichtversicherung

1. Versichertes Risiko und versicherte Personen 2. Haushalt und Familie 3. Haus und Wohnung 4. Freizeit und Sport 5. Tiere 6. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 7. Auslandsaufenthalte 8. Gewässerschäden 9. Fortsetzung der Versicherung 10. Schadenersatzausfallversicherung 11. Erweiterter Versicherungsschutz für das Produktmodell „Top“ - falls besonders vereinbart - 12. Eingeschränkter Versicherungsschutz für das Produktmodell „Single“ - falls besonders vereinbart -


B. Hundehalter-Haftpflichtversicherung

1. Versichertes Risiko und versicherte Personen 2. Auslandsaufenthalte 3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge


C. Reit- und Zugtierhalter-Haftpflichtversicherung

1. Versichertes Risiko 2. Mitversicherte Risiken 3. Auslandsaufenthalte 4. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge


D. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

1. Versichertes Risiko 2. Mitversicherte Risiken 3. Sonstige mitversicherte Risiken


E. Bauherren-Haftpflichtversicherung

1. Planung, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte 2. Bauausführung in Eigenleistung F. Sportboot-Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko 2. Mitversicherte Risiken 3. Ausschlüsse 4. Auslandsschäden, Patent und Führerschein, Gewässerschäden 5. Kraft- und Luftfahrzeuge 6. Beitrag bei Risikofortfall


G. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

1. Gegenstand der Versicherung 2. Versicherungsleistungen 3. Rettungskosten 4. Bewusste Verstöße 5. Vorsorge-Versicherung 6. Gemeingefahren 7. Eingeschlossene Schäden 8. Auslandsschäden 9. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Erläuterungen zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung


I. Jagd-Haftpflichtversicherung

1. Versichertes Risiko 2. Mitversicherte Risiken 3. Wildschäden 4. Auslandsrisiko 5. Ausländische Jäger 6. Fortsetzung der Jagdhaftpflicht-Versicherung 7. Kraft- Luft- und Wasserfahrzeuge 8. Gewässerschäden 9. Jagdschein 10. Jagdjahr und Beitrag


L. Allgemeine Vertragsbestimmungen

1. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (große Benzinklausel) 2. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (kleine Benzinklausel) 3. Gewässerschäden 4. Vorsorge


Inhaltsverzeichnis

Privat-Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko und versicherte Personen

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht

1.1 des Ehegatten des Versicherungsnehmers,

1.2 des eingetragenen Lebenspartners i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.

1.3 des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet und im Versicherungsschein namentlich genannt sein.

1.4 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel), bei volljährigen Kindern jedoch nur,

a) solange sie sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine innerhalb von 12 Monaten anschließende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium) ist ebenfalls mitversichert. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
b) solange ein Vormundschaftsgericht aufgrund einer Behinderung die Betreuung angeordnet hat und sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben.

Zu Ziff. 1.3 und 1.4 gilt: Die Mitversicherung des Lebensgefährten und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Lebensgefährten. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – in Ergänzung zu den in Ziff. 7.4 (1) AHB genannten – Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche anderer Versicherer (§ 67 VVG) wegen Personenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die

a) beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte,
b) bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer oder andere
Mitversicherte verursacht wurden.

Ausgeschlossen bleiben die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. (Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.)

Haushalt und Familie

Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht

2.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);

2.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;

2.3 aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der betreuten Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. beim Spielen, Ausflügen usw. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der betreuten Kinder.

Haus und Wohnung

3.1 Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber

a)einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferien-/Wochenendwohnungen -.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Ersatzpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,
b) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, gelegenen Einfamilienhauses,
c)eines oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, gelegenen Ferien-/ Wochenendhäuser,

sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu Ziff. 3.1 b) und c) gilt: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Einfamilienhaus sowie zu Wochenend-/Ferienhäusern gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.

3.2 Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht

a) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/oder von Räumen innerhalb der selbstbewohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Einfamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen;
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des Ziff. 2 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 (1) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander.
b) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von …… EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (Ziff. 4 AHB). Die zeitliche Begrenzung in Ziff.
4.3 (4) AHB findet keine Anwendung;
c) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
d) der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.

3.3 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 11 Erweiterter Versicherungsschutz für das Produktmodell „Top“ – falls besonders vereinbart – abweichend von 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft (z.B. Streu- und Reinigungspflicht).

3.4 Sachschäden aus Rückstau Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.

3.5 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall …… EUR , begrenzt auf ……. EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen sind

a)Haftpflichtansprüche wegen
  • Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
  • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
  • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
b)die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche; (Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.)

3.6 Schlüsselverlust Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privat überlassenen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechtigungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben. Bei Sondereigentümern sind auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitversichert, die wegen des Verlustes von Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen den Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben

Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssummen je Versicherungsfall …. EUR, begrenzt auf …… EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

3.7 Falls besonders vereinbart, ist in Ergänzung zu Ziff. 3.2 mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus:

3.7.1 der Vermietung von im Inland gelegenen Garagen.

3.7.2 der gelegentlichen Vermietung von im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhäusern oder Ferien-/Wochenendwohnungen mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports.

3.7.3 der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports.

Freizeit und Sport

Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht

4.1 als Radfahrer;

4.2 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd;

4.3 aus Besitz und Gebrauch von privat genutzten Windsurfbrettern;

4.4 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

Tiere

Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht

5.1 als Halter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden -;

5.2 als Reiter von Pferden, die nicht von mitversicherten Personen gehalten werden, zu privaten Zwecken, auch sofern er in dieser Eigenschaft als Tierhüter in Anspruch genommen wird. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer;

5.3 als Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Rindern, Pferden (vgl. aber Ziff. 5.2), sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer. Zu Ziff. 5.2 und 5.3 gilt: Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflicht-Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 2.

Auslandsaufenthalte

Für Auslandsaufenthalte innerhalb Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören sowie für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, gelegenen Wohnungen und Häusern im Umfang von Ziff. 3.1. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Gewässerschäden

Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt Pos. L Ziff. 3

Fortsetzung der Versicherung

Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers gilt: Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Diese Regelungen gelten auch für einen nach Ziff. 1.3 mitversicherten Lebensgefährten und seine Kinder.

Forderungsausfallversicherung – falls besonders vereinbart -

Bei Ausfall von rechtskräftigen und vollstreckbaren Forderungen des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person gem. Pos. A. 10.1 – 10.4 gegenüber Dritten gilt folgender Versicherungsschutz:

10.1. Gegenstand der Versicherung

10.1.1 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer bzw. einer mitversicherten Person den Schaden, den er deshalb erleidet, weil

a) ein Dritter, der seinen festen Wohnsitz in Europa oder in einem der außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, hat, die sich aus einem rechtskräftigen vollstreckbaren Urteil ergebende Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines gesetzlichen Haftpflichtanspruchs privatrechtlichen Inhalts ganz oder teilweise nicht erfüllen kann
und
b)eine Zwangsvollstreckung nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruches geführt hat
oder
c) eine Zwangsvollstreckung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos ist (z.B. weil der Dritte eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts geführt wird).

10.1.2 Rechtskräftiges vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil sowie ein Vollstreckungsbescheid.

10.1.3 Die Ersatzpflicht des Versicherers tritt ein, wenn der Nachweis der gescheiterten Zwangsvollstreckung erbracht ist.

10.2 Umfang der Versicherung

10.2.1 Der Schaden wird ersetzt, wenn nach den Bedingungen dieser Privat-Haftpflichtversicherung gem. Pos. A oder einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung gem. Pos. B Versicherungsschutz für den Versicherungsfall bestanden hätte – unterstellt, der Schädiger wäre Versicherungsnehmer einer gleichartigen Versicherung. Insoweit gelten die Bestimmungen zur Privat-Haftpflichtversicherung gem. Pos. A, zur Hundehalter-Haftpflichtversicherung gem. Pos. B sowie der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) entsprechend. Die Bestimmungen zur Vorsorge-Versicherung nach Ziff. 3.1 (3) und Ziff. 4 AHB finden jedoch keine Anwendung.

10.2.2 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen, soweit der ersatzpflichtige Schaden mindestens 2.500 EUR beträgt.

10.2.3 Ersatzpflichtiger Schaden ist hierbei die sich unmittelbar aus dem Urteil bzw. Vollstreckungsbescheid ergebende Hauptforderung wegen des Personen-, Sach- oder Vermögensschadens einschließlich eines geltend gemachten Verzugsschadens. Nicht versichert sind sämtliche Prozess- und Anwaltskosten einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung, die dem Versicherungsnehmer bei der gerichtlichen Verfolgung seines Schadenersatzanspruchs entstanden sind.

10.3 Zeitliche Geltung Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen Schadenersatzansprüche, die der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person gegen den Dritten während der Wirksamkeit der Versicherung rechtshängig gemacht hat und die auf während der Wirksamkeit eingetretenen Versicherungsfällen beruhen.

10.4 Obliegenheiten

10.4.1 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Forderungsausfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen hat er zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung das Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers bzw. das örtliche Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts sowie eine beglaubigte Kopie des vollstreckbaren Urteils, Vollstreckungsbescheids bzw. des notariellen Schuldanerkenntnisses vorzulegen. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Versicherungsfall zu machen und alle Tatumstände hierzu mitzuteilen. Der Versicherer ist zur Klärung des Sachverhalts berechtigt, weitere für die Beurteilung des Schadens erhebliche Schriftstücke vom Versicherungsnehmer zu verlangen.

10.4.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein. Insoweit findet Ziff. 26 AHB entsprechende Anwendung.

10.5 Vorrang anderer Versicherungen Kann der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte/n Person/en aus einer anderen Schadenversicherung (z.B. Hausratversicherung) ebenfalls Leistungen erlangen, so sind diese zunächst geltend zu machen. Leistungen der Haftpflichtversicherung des Schädigers gehen dieser Versicherung vor. Soweit die Leistungen aus den anderen Versicherungen den Schaden nicht bzw. nicht vollständig abdecken, leistet der Versicherer nach Maßgabe dieser Versicherung den verbleibenden Restanspruch.

10.6 Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung des Versicherers an diesen abzutreten. Hierfür ist auf Verlangen eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.

10.7 Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.

Erweiterter Versicherungsschutz für das Produktmodell „Top“ – falls besonders vereinbart –

Zusätzlich zu den vorgenannten Vereinbarungen der Pos. A Ziff. 1 – 9 gilt:

11.1 Schadenersatzausfall-Deckung Eingeschlossen ist die Schadenersatzausfall-Deckung gem. Pos A. Ziff. 10.

11.2 Schäden durch minderjährige Kinder Der Versicherer leistet bei Haftpflichtansprüchen gegen mitversicherte minderjährige Kinder auch dann Schadenersatz, wenn eine Haftung des Kindes wegen fehlender Deliktsfähigkeit an sich nicht gegeben ist. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall …… EUR, begrenzt auf …. EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Dies gilt nicht, wenn

Hiervon ausgenommen sind jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern bzw. privaten Versicherern oder Arbeitgebern aus übergegangenem Recht. Der geschädigte Dritte kann hieraus keine Rechte herleiten.

11.3 Alleinstehende Angehörige in häuslicher Gemeinschaft Mitversichert ist die Privat-Haftpflicht von einem Elternteil des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person, sofern diese Person allein stehend ist und ständig im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt. Mitversichert ist die Privat-Haftpflicht von leiblichen Kindern des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person nach Volljährigkeit, sofern diese Person unverheiratet ist und ständig im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt.

11.4 Schäden durch Gefälligkeitshandlungen Für Sachschäden aus Anlass von Gefälligkeitshandlungen gilt: Der Versicherer wird sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Die Höchstersatzleistung für Sachschäden beträgt je Versicherungsfall …. EUR, begrenzt auf …… EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

11.4 Bauarbeiten Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Umbauten, Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) – nicht für Neubauten – an selbstbewohnten Einfamilienhäusern bzw. selbstbewohnten Wohnungen. Die in Pos. A Ziff. 3.2 b) genannte Bausummenbegrenzung je Bauvorhaben entfällt.

11.5 Vermietete Eigentumswohnungen und/oder Garagen Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnung(en) und/oder Garage(n).

Eingeschränkter Versicherungsschutz für das Produktmodell „Single – falls besonders vereinbart –

Versichert ist - abweichend von Pos. A Ziff. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 2.1 - nur die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Bei Heirat, Eintrag des Lebenspartners i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, Einschluss einer nichtehelichen Lebensgefährten oder der Geburt von Kindern ist die hinzukommende Person bis zur nächsten Hauptfälligkeit beitragsfrei mitversichert. Der Vertrag wird zu diesem Zeitpunkt auf den bei Abschluss des Vertrages gültigen Normaltarif umgestellt.

Hundehalter-Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko und versicherte Personen

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.

Auslandsaufenthalte

Für Auslandsaufenthalte innerhalb Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören sowie für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gem. Pos. L Ziff. 1.

Reit-und Zugtierhalter-Haftpflichtversicherung (z.B. Pferde, Maultiere)

Versichertes Risiko

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Reit- und Zugtieren.

Mitversicherte Risiken

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.

Auslandsaufenthalte

Für Auslandsaufenthalte innerhalb Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören sowie für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gem. Pos. L Ziff. 1.

Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, z.B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück, einschließlich dem Miteigentum an dazu gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen).

Mitversicherte Risiken

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von …… EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (Ziff. 4 AHB). Die zeitliche Begrenzung in Ziff. 4.3 (4) AHB findet keine Anwendung;

2.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

2.4 der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.

2.5 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.

2.6 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.

Sonstige mitversicherte Risiken

Außerdem gilt:

3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

3.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (gilt auch für Teileigentümer) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gilt:

3.2.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

3.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.

3.2.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.

3.2.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 AHB –

a)Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
b)Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
c)gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.

Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

3.3 Vermögensschäden - Datenschutz

3.3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des Ziff. 2 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

3.3.2 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander.

3.4 Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt Pos. L Ziff. 3.

3.5 Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 2.

Bauherren-Haftpflichtversicherung

Planung, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte

Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (Ausnahme: Es sei denn, die Mitversicherung der Planung/ Bauleitung mit eigener Leistung – siehe Pos. E Ziff. 2.2 – bzw. die Bauausführung – siehe Pos. E Ziff. 2.1 – wurde vereinbart).

1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.

1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu dem Grundstück gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße).

1.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.

1.4 Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.

1.5 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen.

1.6 Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt Pos. L Ziff. 3.

1.7 Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 2.

1.8 Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von Ziff. 7.14 (2) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen. Hinsichtlich Sachschäden gilt dies jedoch nur, falls diese an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen und es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

1.9 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen oder Verstopfungen.

1.10 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Bauausführung in Eigenleistung

Zusatzrisiken Bauen mit eigener Leistung (Selbsthilfe bei Bauausführung, Planung, Bauleitung)

2.1 Bauausführung – falls besonders vereinbart –

2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten mit eigener Leistung (auch Selbsthilfe beim Bau).

2.1.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

2.1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gemäß Pos. L Ziff. 2. Zusätzlich gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen.

2.2 Planung und/oder Bauleitung – falls besonders vereinbart Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Übernahme der Planung und/oder Bauleitung (nicht Bauausführung).

Sportboot-Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder zur gelegentlichen privaten Vermietung - ohne Berufsbesatzung - benutzt werden, und deren Standort in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, ist.

Mitversicherte Risiken

Mitversichert ist

2.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft;

2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

2.3 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

Ausschlüsse

Nicht versichert

3.1 ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;

3.2 ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.

3.3 sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.

Auslandsschäden, Patent und Führerschein, Gewässerschäden

Außerdem gilt:

4.1 Auslandsschäden

4.1.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.

4.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).

4.1.3 Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

4.1.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

4.1.5 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

4.2 Patent/Führerschein

4.2.1 Ist für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.

4.2.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.

4.3 Gewässerschäden

4.3.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme von Gewässerschäden

a) durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist;
b) durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.

4.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

4.3.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

Kraft- und Luftfahrzeuge

Für Kfz, Kfz-Anhänger und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 1.

Beitrag bei Risikofortfall

Fällt das versicherte Risiko während des laufenden Versicherungsjahres fort, so gebührt dem Versicherer der Beitrag bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.

Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

Anlagenrisiko (z.B. Anlagen zur Lagerung von Heizöl)

Gegenstand der Versicherung

1.1 Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschl. des Grundwassers (Gewässerschaden).

1.2 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeit gefälligkeitshalber durchführen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

Versicherungsleistungen

Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssumme (gleichgültig ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.

Rettungskosten

3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.

3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

Bewusste Verstöße

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

Vorsorge-Versicherung

Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB – Vorsorge-Versicherung – finden keine Anwendung. Die Bestimmungen der Pos. L. Ziff. 4 finden ebenfalls keine Anwendung.

Gemeingefahren

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

Eingeschlossene Schäden

Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1, Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 21 AHB – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziff. 1.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden

Auslandsschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 1.

Erläuterungen zur Gewässerschaden - Haftpflichtversicherung

Jagd-Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter und Jagdveranstalter bzw. als Forstbeamter, Förster, Forstaufseher und Jagdaufseher sowie als Jagdfalkner, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.

Mitversicherte Risiken

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition auch außerhalb der Jagd, z.B. aus der Aufbewahrung in der Wohnung, beim Gewehrreinigen, bei der Teilnahme an Übungs- und Preisschießen, beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen.

2.2 aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchrechts der Forst- und Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr (Putativnotwehr) in der versicherten Eigenschaft;

2.3 aus fahrlässiger Überschreitung der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum Abschießen wildernder Katzen und Hunde;

2.4 aus Halten (auch zu Zuchtzwecken), Führen, Ausbilden und Abrichten von bis zu zwei Hunden, die nachweislich jagdlich brauchbar sind oder sich in jagdlicher Ausbildung oder Abrichtung befinden. Im Rahmen der Haltung von zwei Jagdhunden gelten auch Jagdhundwelpen bis zu einem Alter von 6 Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters – sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist , der im Auftrag des Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über die mitversicherten Tiere übernommen hat. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Hunde keine Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben, die jagdliche Tauglichkeit aber durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Sind mehr als zwei Hunde vorhanden, so gilt der Versicherungsnehmer mit den zwei Hunden als versichert, die am längsten in seinem Besitz sind. Der Versicherungsschutz umfasst auch das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers aus dem Besitz der Hunde außerhalb der Jagd. Schäden an fremden Hunden, die sich zum Führen, Ausbilden, Abrichten, zur Aufbewahrung oder aus sonstigen Gründen in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden, sind nicht mitversichert.

2.5 aus Halten und Hüten von Frettchen sowie von Greifvögeln, die zur Beizjagd abgetragen (gezähmt und abgerichtet) sind oder werden;

2.6 aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden;

2.7 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen. Die Versicherung erstreckt sich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht:

2.7.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft (einschließlich Jagdhelfer, z.B. Treiber, Träger usw.), ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;

2.7.2 der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen; ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

2.8 aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitze, Jagdhütten, Fütterungen und dergleichen;

2.9 als Eigentümer Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen ohne Motor, nicht jedoch Segelbooten;

2.10 wegen Personen- und Sachschäden Dritter aus dem In-Verkehr-Bringen von (verarbeiteten oder unverarbeiteten) Jagderzeugnissen (Produkthaftpflicht).

Wildschäden

Haftpflichtansprüche aus Wildschäden sind nicht versichert.

Auslandsrisiko

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Wichtiger Hinweis: Bei Jagden im Ausland kann der Abschluss einer Jagdhaftpflicht-Versicherung im Gastland erforderlich sein.

Ausländische Jäger

Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten.

Fortsetzung der Jagdhaftpflicht-Versicherung

Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 1.

Gewässerschäden

Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt Pos. L Ziff. 3.

Jagdschein

Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz eines gültigen Jagdscheines voraus, zumindest aber die rechtzeitige Beantragung des Jagdscheines.

Jagdjahr und Beitrag

Als Versicherungsjahr gilt das Jagdjahr vom 01. April 0 Uhr bis zum 01. April 0 Uhr (bzw. 31. März 24.00 Uhr). Der volle Jahresbeitrag für das laufende Jagdjahr ist auch dann zu zahlen, wenn die Versicherung erst nach dem 01. April abgeschlossen wird oder bei Vertragsende im laufenden Versicherungsjahr (Ausnahme: Kündigung der Versicherung nach einer Beitragsangleichung oder im Schadenfall (Ziff. 18 AHB bzw. Ziff. 19.1 Abs. 1 AHB). Die Jagdhaftpflichtversicherung kann gegen entsprechenden Beitrag auch als kurzfristige Versicherung für die Dauer der Gültigkeit eines Tagesjagdscheines abgeschlossen werden.

Lehrer-Haftpflichtversicherung

1. Versichertes Risiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als angestellter Lehrer, der nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist bzw. als freiberuflicher Lehrer, der allein unterrichtet und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge ist.

2. Mitversicherte Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus

2.1 der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);

2.2 Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Für die Auslandsdeckung gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist;

2.3 der Erteilung von Nachhilfestunden;

2.4 der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.

3. Ausschlüsse Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.

4. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 2.


Allgemeine Vertragsbestimmungen

Die nachfolgenden Bestimmungen finden insoweit Anwendung, als in den Pos. A - K hierauf verwiesen wird.

1. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (große Benzinklausel)

1.1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

1.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

1.1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

1.1.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

1.1.4 Eine Tätigkeit der in Ziff. 1.1.1 und 1.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

1.2 Luft-/Raumfahrzeuge

1.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

1.2.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

1.2.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus

a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;

b) Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.

2. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (kleine Benzinklausel)

2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs / Anhängers verursacht werden.

2.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit und Anhängern,

b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h,

c) nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h,

d) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,

e) Wassersportfahrzeugen (einschließlich Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

f) ferngelenkten Modellfahrzeugen. Zu Ziff. 2.2 a)-c) gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. Ziff. 4.3 (1) und Ziff. 21 AHB. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,

Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser

3. Gewässerschäden Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt:

3.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.

3.2 Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, soweit es sich um Stoffe handelt, deren Verwendung im gewöhnlichen Haushalt üblich ist, und um Mengen, die das Maß des gewöhnlichen Haushaltbedarfs nicht überschreiten. Diese Mitversicherung gilt nicht für Anlagen zur Lagerung von Heizöl.

3.3 Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von häuslichen Abwasseranlagen und aus dem erlaubten Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen.

3.4 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

3.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

3.6 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

4. Vorsorge Gemäß Ziff. 4 AHB sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, im Rahmen der BBR sofort versichert. Abweichend von Ziff. 27.1 Satz 2 AHB gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung auch, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.