Gesetzlicher Insolvenzschutz (bAV)

Um den Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers vor dem Verlust seiner unverfallbarer Anwartschaften oder laufenden Leistungen zu schützen, hat der Gesetzgeber dazu in den §§ 7-15 BetrAVG Regelungen getroffen. Des Weiteren wird der Versorgungsberechtigte durch diese Regelungen vor den anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt.

Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung

Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers.

Der PSVaG übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Versorgung aller Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben.


PSVaG50963

KölnTelefon: 0221/93659-0

Internet: www.psvag.de

Leistungen

Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sind die Leistungen für Versorgungsempfänger und für Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften insolvenzgeschützt. Diese Versorgungsberechtigten haben einen direkten Anspruch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gegenüber dem PSVaG; und zwar in der Höhe der Leistungen, die der Arbeitgeber hätte erbringen müssen.

Das bedeutet, dass Personen, die bisher vom Arbeitgeber eine betriebliche Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente ausgezahlt bekommen haben, diese nun über den PSVaG erhalten. Die mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen Arbeitnehmer bekommen die Leistungen vom PSVaG bei Eintritt des Versorgungsfalles, sofern der unverfallbare Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt.


Insolvenzgeschützte Durchführungswege

Der Gesetzgeber hat in den Fällen eine Insolvenzsicherungspflicht vorgesehen, wenn eine Gefährdung der Deckungsmittel der bAV bei Insolvenz vorliegen könnte und dies zu einer Verschlechterung oder sogar zu einer vollständigen Auflösung der Ansprüche für den Versorgungsberechtigten führen könnte. Gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG sind folgende Durchführungswege insolvenzsicherungspflichtig und auf dieser Bemessungsgrundlage wird die Höhe der Beitragszahlung für den Arbeitgeber festgelegt:

· Pensionszusage

· Unterstützungskasse

· Pensionsfonds

· Direktversicherung in bestimmten Fällen

Liegt eine Zusage über eine Direktversicherung vor, ist diese nur dann insolvenzsicherungspflichtig, wenn ein widerrufliches Bezugsrecht besteht bei unverfallbaren Ansprüchen oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit die Ansprüche des Direktversicherungsvertrages bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht abgetreten, verpfändet oder beliehen sind.

Die Pensionskasse unterliegt nicht der Beitragspflicht zum PSVaG.


Beitragspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist zur Beitragszahlung für sicherungspflichtige Durchführungswege verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage des entsprechenden Durchführungsweges und dem aktuellen Beitragssatz des PSVaG errechnet. Der Arbeitgeber muss die Bemessungsgrundlage dem PSVaG unaufgefordert jährlich mitteilen. Auf dieser Grundlage setzt der PSVaG den Beitrag fest. Der Beitragssatz für das Jahr 2005 beträgt 4,9‰. (2004 3,6‰)