Direktversicherung (bAV)

Die Direktversicherung ist die in Klein- und mittelständischen Unternehmen am weitesten verbreitete Form und ein fest etablierter Baustein der bAV. Sie zeichnete und zeichnet sich auch heute noch vor allem durch ihre einfache Abwicklung und ihre steuerlichen Vorteile aus. 2.3.1 Definition Direktversicherung Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) definiert die Direktversicherung in § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Danach ist eine Direktversicherung eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und aus der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen einen direkten Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung. Das heißt: Die vom Arbeitgeber versprochene Versorgungsleistung wird von einem Lebensversicherungsunternehmen mittelbar für den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erbracht. Im Leistungsfall zahlt die Versicherungsgesellschaft die Versorgungsleistungen an den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bzw. an seine bezugsberechtigten Hinterbliebenen aus. (siehe Kapitel 3.2.1 und 3.3.1 Besteuerung in der Ansparphase) Als Direktversicherung gibt es grundsätzlich folgende Versicherungstypen, die nicht für jede steuerliche Fördermöglichkeit genutzt werden können:· Rentenversicherung · Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall (sogenannte gemischte Lebensversicherung oder Kapitallebensversicherung)· Versicherung nur auf den Todesfall (Risikolebensversicherung)· Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung · Hinterbliebenen-Zusatzversicherung · Unfallzusatzversicherung · selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung· Dread disease Versicherungen· Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, wenn die Prämienrückgewähr dem Arbeitnehmer zustehtFür Neuzusagen seit 01.01.2005 ist die Auswahl durch die neuen steuerlichen Regelungen eingeschränkt, so ist der Abschluss z. B. einer Kapitallebensversicherung nicht mehr möglich. (siehe Kapitel 3.2.3 Änderungen bei der Direktversicherung)

2.3.2 Besondere arbeitsrechtliche Regelungen zur Direktversicherung Erläutert werden arbeitsrechtliche Regelungen, die besonders für die Direktversicherung gelten.