Zusageformen (bAV)

Versorgungszusage

Die Versorgungszusage ist das Versorgungsversprechen und damit die rechtliche Begründung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. In § 1 des Betriebsrentengesetzes ist geregelt, welche Zusagearten möglich sind.

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Leistungszusage

Eine Leistungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. Der Arbeitgeber muss die konkret bestimmte Leistung erbringen. Dabei ist es nicht relevant, welcher Aufwand zur Finanzierung der zugesagten Leistung notwendig ist. Die Leistungszusage ist in allen Durchführungswegen möglich und stellt die ursprünglichste Form von Zusagen dar.

Dem Arbeitnehmer Stefan Klein wird von seinem Arbeitgeber zugesagt, dass er ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente in Höhe von 400 EUR erhält.


Beitragsorientierte Leistungszusage

Eine bAV liegt auch vor, wenn eine beitragsorientierte Leistungszusage erteilt wurde. Diese wurde zum 01.01.1999 im Betriebsrentengesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) aufgenommen. Beitragsorientierte Leistungszusagen sind auch schon vor dem 01.01.1999 erteilt worden.

Der Arbeitgeber muss bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umwandeln. Bei dieser Ausgestaltung wird zunächst ein „Aufwand“ festgelegt, aus dem die Versorgungsleistung bestimmt wird. Vielfach wird diese Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (z.B. durch eine Umrechnungstabelle) durchgeführt. Die beitragsorientierte Leistungszusage ist keine Beitragszusage, bei der unabhängig der Leistungshöhe allein ein Beitrag zu entrichten ist. Die beitragsorientierte Leistungszusage enthält das Versprechen, eine bestimmte Versorgungsleistung zu erbringen.

Die beitragsorientierte Leistungszusage ist in allen Durchführungswegen möglich.

Die beitragsorientierte Leistungszusage unterscheidet sich zur Leistungszusage dadurch, dass dem Arbeitnehmer der Betrag mitgeteilt wird, der vom Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungsleistungen aufgewendet wird.

Herr Paul, 40 Jahre alt, ist in das Unternehmen eingetreten und ihm wurde aufgrund der nachfolgenden Tabelle eine Kapitalzusage erteilt. Als Altersgrenze wurde die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt. Herrn Paul wird für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit in dem beitragsorientierten System ein jährlicher Beitrag in Höhe von 1.000 EUR zugesagt. Basis für die Zusage ist eine Umrechnungstabelle, die einen Zinssatz von 4 % berücksichtigt.

Diese Form der Zusage ist für den Arbeitgeber äußerst flexibel einsetzbar. Es besteht die Möglichkeit, die Zusage auf eine bestimmte Zeit zu begrenzen. Wenn zum Beispiel das Unternehmen den Garantiezins reduzieren möchte oder wenn eine absehbare wirtschaftliche Lage die Begrenzung erfordert.

Wenn der Arbeitgeber von Herrn Paul die Zusage für 10 Jahre erteilt, dann stehen Herrn Paul 22.991 EUR zu.

Alter Beitrag Altersbaustein Summe der Bausteine
40 1.000 EUR 2.730 EUR 2.730 EUR
41 1.000 EUR 2.624 EUR 5.354 EUR
42 1.000 EUR 2.522 EUR 7.876 EUR
43 1.000 EUR 2.424 EUR 10.300 EUR
44 1.000 EUR 2.330 EUR 12.630 EUR
45 1.000 EUR 2.240 EUR 14.870 EUR
46 1.000 EUR 2.153 EUR 17.023 EUR
47 1.000 EUR 2.069 EUR 19.092 EUR
48 1.000 EUR 1.988 EUR 21.080 EUR
49 1.000 EUR 1.911 EUR 22.991 EUR
50 1.000 EUR 1.836 EUR 24.827 EUR
51 1.000 EUR 1.764 EUR 26.591 EUR
52 1.000 EUR 1.694 EUR 28.285 EUR
53 1.000 EUR 1.628 EUR 29.913 EUR
54 1.000 EUR 1.564 EUR 31.477 EUR
55 1.000 EUR 1.503 EUR 32.980 EUR
56 1.000 EUR 1.444 EUR 34.424 EUR
57 1.000 EUR 1.387 EUR 35.811 EUR
58 1.000 EUR 1.333 EUR 37.144 EUR
59 1.000 EUR 1.281 EUR 38.425 EUR
60 1.000 EUR 1.230 EUR 39.655 EUR
61 1.000 EUR 1.181 EUR 40.836 EUR
62 1.000 EUR 1.133 EUR 41.969 EUR
63 1.000 EUR 1.088 EUR 43.057 EUR
64 1.000 EUR 1.043 EUR 44.100 EUR
65 1.000 EUR 1.000 EUR 45.100 EUR


Beitragszusage mit Mindestleistung

Seit dem 01.01.2002 ist die Beitragszusage mit Mindestleistung im Betriebsrentengesetz aufgenommen worden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Diese Zusageart kann nur für die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds angewendet werden.Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die festgelegten Beiträge zur Finanzierung der zugesagten Leistungen anzulegen. Der Arbeitnehmer erhält die Leistung, die sich aus der Kapitalanlage und den Zinserträgen ergibt. Dem Arbeitnehmer wird keine feststehende Leistung zugesagt, die Höhe der späteren Versorgungsleistung ist nicht bestimmbar.

Eine Garantie bekommt der Arbeitnehmer auf die Mindestleistung, die sich aus den insgesamt gezahlten Beiträgen, ohne erwirtschaftete Erträge, und abzüglich der Beiträge, die zur Absicherung für vorzeitige Risiken (Berufsunfähigkeit und Todesfall) verwendet wurden, berechnet. Der Arbeitgeber muss für die Mindestleistung einstehen, wenn sie seitens eines externen Versorgungsträgers nicht erbracht wird.


Um das Risiko für den Arbeitgeber zu minimieren, haben sich in der Praxis sogenannte Hybridprodukte durchgesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Mischform aus klassischer Lebens-/ Rentenversicherung bei denen die Überschüsse in Investmentfonds investiert werden. Bei Erreichen der Altersgrenze steht dann aus der klassischen Anlage die Mindestleistung zur Verfügung.

Der Arbeitnehmerin Frau Holle werden vom Arbeitgeber jährlich 1.000 EUR für die bAV eingezahlt. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren stehen Frau Holle als Mindestleistung 15.000 EUR abzüglich Beiträge zur möglichen Absicherung der Berufsunfähigkeit und des Todesfalles zur Verfügung.

Die reine Beitragszusage ist nach deutschem Recht zulässig. Allerdings unterliegt sie nicht dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes und ist aus diesem Grund in der Praxis unüblich. Bei einer reinen Beitragszusage ist der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge an einen externen Versorgungsträger zu zahlen.

Die Wahl der Zusageart hat Auswirkungen auf die Haftung des Arbeitgebers, auf die Unverfallbarkeitsregelungen und die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht (Verweis Kapitel 3.19).