Besonderheiten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH (Pensionszusage)

Die Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) muss aus steuerrechtlicher Sicht bestimmte Kriterien erfüllen, damit diese von den Steuerbehörden anerkannt wird. Dies liegt unter anderem daran, dass die Steuerbehörden dem Missbrauch vorbeugen müssen und die Versorgung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird. Denn ein beherrschender GGF hat durch seine Beteiligung und Stimmrechte an der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auf die vertragliche Gestaltung seiner Geschäftsführerversorgung. Es ist daher schwer abzugrenzen ob die Pensionszusage auf Grund des Anstellungsverhältnisses oder wegen der Beteiligung des GGF am Unternehmen und wegen der sich eventuell ergebenden steuerlichen Vergünstigungen erteilt wird. Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage des § 6 a EStG ist bei der Erteilung einer Pensionszusage an einen beherrschenden GGF besonders auf folgende Punkte zu achten:

Gesellschafterbeschluss

Betriebliche Veranlassung

wirksamer Anstellungsvertrag

Ernsthaftigkeit

Finanzierbarkeit

Angemessenheit

Sollte eine Pensionszusage wegen der fehlenden Angemessenheit nicht erteilt werden können, empfiehlt sich der Aufbau der Vorsorge auf privater Ebene.

Erdienbarkeit

Wird einer der aufgeführten Punkte nicht erfüllt, kann bei der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Das hat zur Folge, dass gebildete Pensionsrückstellungen ganz oder teilweise aufzulösen sind. Eventuell spätere Zahlungen aus der Zusage heraus können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und sind vom GGF als Gewinnausschüttungen zu versteuern. SCHAUBILD

Insolvenzsicherung

Da der beherrschende GGF nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne zu sehen ist, gelten für ihn nicht die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Damit besteht auch nicht die Möglichkeit, seine Anwartschaften aus der Pensionszusage über den PSVaG gegen Insolvenz zu schützen. Vielmehr kann hier nur auf privatrechtlicher Basis ein Insolvenzschutz durch die Verpfändung zum Beispiel der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den versorgungsberechtigten GGF und seine Hinterbliebenen gegeben werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG

Bei einer GmbH & Co. KG ist der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zumeist auch Kommanditist der KG. Übt in einem solchen Fall

GmbH & Co. KG

Was ist eine GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft und Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG – geregelt in § 161 Abs. 1 HGB), deren Komplementär (d. h. der haftende Gesellschafter) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist. Es können daneben auch andere Komplementäre an der Gesellschaft beteiligt sein. So lässt sich die Haftung des Komplementärs beschränken, ohne die Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) aufgeben zu müssen. An sich haftet der Komplementär in der KG unbeschränkt.

Im Gesetz selbst ist die GmbH & Co. KG nicht geregelt.

Es findet daher grundsätzlich für die KG das Recht der Kommanditgesellschaft Anwendung und für die GmbH das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfordert zunächst das Bestehen einer GmbH, die dann Gesellschafterin einer bestehenden oder zu gründenden KG wird. Die KG als auch die GmbH werden nach dem für die jeweilige Gesellschaftsform geltenden Recht gegründet. Zwingend muss aber zunächst die GmbH bereits bestehen oder gegründet werden, erst dann kann sie in einer bestehenden oder neu zu gründenden KG als Komplementärin fungieren.

Die Geschäftsführung und Vertretung wird vom Komplementär, also von der GmbH, wahrgenommen, wobei die Haftung auf das Vermögen der GmbH beschränkt ist. Dadurch wird erreicht, dass die grundsätzlich persönliche Haftung des Komplementärs auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH eingegrenzt ist und keine natürlichen Personen haften.