Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei einer Unterstützungskasse (bAV)

Zusageformen

Insgesamt bestehen für die Zusage auf Versorgungsleistungen in der bAV drei Zusagearten:

Leistungszusage

Bei der Leistungszusage, die „klassiche“ Form der bAV, sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine bestimmte, definierte Leistung zu (z.B. eine monatliche Altersrente oder eine einmalige Kapitalzahlung). Das zur Finanzierung der Leistungen benötigte Kapital wird vom Arbeitgeber in Form von Zuwendungen an die Unterstützungskasse erbracht.

Handelt es sich um eine pauschaldotierte Unterstützungskasse, haftet der Arbeitgeber dafür, dass die Zusage eingehalten wird. Das bedeutet, der Arbeitgeber trägt das volle Risiko, dass die Versorgungszusage in vollem Umfang erfüllt wird. Bei einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse besteht ein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber i.d.R. nicht mehr, da die übernommenen Versorgungsverpflichtungen durch den Abschluss der Rückdeckungsversicherung auf das Leben der Versorgungsberechtigten abgesichert sind. Ein „theoretisches“ Risiko besteht für den Arbeitgeber nur dann, wenn die Rückdeckungsversicherung nicht leisten kann. In diesem Fall haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer (Durchgriffshaftung).

Unverfallbarkeit

Für die Berechnung der Unverfallbarkeit der Höhe nach, wird bei arbeitgeberfinanzierter bAV für Leistungszusagen das ratierliche Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 4 BetrAVG angewendet. Dabei kann es zu Deckungslücken kommen, da bei der Berechnung immer zugrunde gelegt wird, dass die bAV bereits seit Beginn der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers besteht. Bei einer Entgeltumwandlung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die erreichten Anwartschaften.

Beitragsorientierte Leistungszusage

Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Abwandlung der klassischen Leistungszusage. Dabei wird die Zusage nicht auf eine konkrete Leistung abgestellt, sondern die Zusage orientiert sich an dem zu erbringenden Aufwand. Aufgrund der arbeitgeberfreundlicheren Gestaltung der Vorschriften zur Unverfallbarkeit wird die beitragsorientierte Leistungszusage in der Praxis der Leistungszusage vorgezogen. Um die zum Zeitpunkt der Zusage zugesagten Leistungen zu finanzieren, reicht eine Beitragszahlung in Höhe des Finanzierungsbetrages aus. Das bedeutet, dass das Haftungsrisiko für den Arbeitgeber bei dieser Zusageart entsprechend niedrig ist. Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse ist das Haftungsrisiko vollständig beseitigt, wenn die Versorgungsleistungen über die Rückdeckungsversicherung kongruent rückgedeckt sind.

Beitragszusage mit Mindestleistung

Die Unterstützungskasse kann als Beitragszusage mit Mindestleistung nicht zugesagt werden. Für diese Zusageform stehen nur die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zur Verfügung.


Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Gemäß § 1a BetrAVG haben alle Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Der Anspruch ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung der Höhe nach begrenzt. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer im Jahr 2006 bis zu 2.520 EUR im Jahr für seine bAV durch Gehaltsverzicht umwandeln kann.

Dabei ist bei der Wahl des Durchführungsweges ein dreistufiges Verfahren zu berücksichtigen. Grundsätzlich stehen alle Durchführungswege, auch die Unterstützungskasse, zur Verfügung.

Bietet der Arbeitgeber allerdings die Durchführungswege Pensionskasse oder Pensionsfonds an, muss der Arbeitnehmer diesen Weg für die Entgeltumwandlung nutzen.

Bleibt ein Arbeitgeberangebot aus, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Durchführung über die Direktversicherung.

Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber einseitig die Unterstützungskasse anbietet, können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen. Ist der Arbeitnehmer mit diesem Durchführungsweg nicht einverstanden, hat er einen Anspruch auf die Direktversicherung.

Des Weiteren hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, dass die Entgeltumwandlung über die Förderung nach § 10a EStG („Riesterförderung“) durchgeführt wird. Zum einen wird in der Praxis davon allerdings oftmals abgesehen, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer über diese Förderung in der bAV überwiegend Nachteile haben (z.B. für Arbeitgeber sehr hoher Verwaltungsaufwand, für Arbeitnehmer unterliegt die Leistung der Krankenversicherungspflicht). Zum anderen kann die “Riesterförderung” bei der Unterstützungskasse nicht genutzt werden.


Übernahme von Leistungen einer Unterstützungskasse

Eine Übertragung unverfallbarer Anwartschaften von ausgeschiedenen Mitarbeitern kann im Einvernehmen mit dem alten und dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erfolgen, indem

· die Zusage vom einem neuen Arbeitgeber übernommen wird

· der Wert der erworbenen unverfallbaren Anwartschaft (sogenannter Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Der neue Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer dafür eine wertgleiche Zusage. Gemäß § 4 Abs. 3 BetrAVG hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften nur bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen. Ein Anspruch besteht bei der Unterstützungskasse nicht, sondern kann im Einvernehmen aller Beteiligten auf “freiwilliger” Basis durchgeführt werden.

Die Übertragung kann grundsätzlich zwischen allen Durchführungswegen durchgeführt werden. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, ob die Rahmenbedingungen der jeweiligen Durchführungswege eine Übertragung aus Sicht der Förderung und aus arbeitsrechtlicher Sicht sinnvoll machen.

Der Wert der Übertragung wird in § 4 Abs. 5 BetrAVG definiert. Bei einer Unterstützungskasse entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung, nicht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet für die Praxis, dass eine Übertragung von Unterstützungskassen auf eine Unterstützungskasse oder auf eine Pensionszusage problemlos und unbedenklich umzusetzen ist.

Übertragung auf einen Pensionsfonds

Die Anwartschaften aus einer Unterstützungskasse können unter bestimmten Voraussetzungen für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer steuerneutral auf einen Pensionsfonds übertragen werden.