Durchführungswege im Vergleich (bAV) - Tabellarische Übersicht

Die Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung im Überlick:


Rechtsanspruch gegen den Versorgungsträger


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • ja
  • ja
  • ja
  • nein, aber Durchgriffshaftung
    auf das
    Unternehmen gem. § 1 BetrAVG; somit besteht ein „Quasi- Rechtsanspruch“ des Arbeitnehmers
  • ja


Versorgungsleistungen


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • Renten- leistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Teilkapi- talisierung bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenphase zulässig
  • auf Antrag einmalige Kapital- auszahlung möglich
  • Renten- leistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Teilkapi- talisierung bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenphase zulässig
  • auf Antrag einmalige Kapital- auszahlung möglich
  • Renten- bzw. Kapital- leistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Renten- bzw. Kapital- leistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Renten- leistungen unter Garantie der eingezahlten Beiträge (abzgl. der für biometrische Risiken gezahlten Beiträge)
  • Teilkapi- talisierung bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenphase zulässig


Steuerlich zulässige Leistungs-/Aufwandungsgrenzen


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
Zusätzl. Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i.V. m. Abschn. XI EStG)


  • Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen- /Sonderaus- gabenregelung.


  • Der als zusätzliche Sonderausgaben abzugsfähige Betrag (Altersvor- sorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf 1.575 EUR (ab 2006) steigend auf 2.100 EUR jährlich ab dem Veranlagungszeit- raum 2008.


Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG


  • Beiträge bis zu max. 4 % der jeweils geltenden Beitrags- bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung


  • Zzgl. 1.800 EUR p. a. für Neuzusagen (nach 31.12.2004 erteilt), sofern parallel keine Pauschal- besteuerung gem. § 40b EStG vorgenommen wird
Zusätzl. Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i.V. m. Abschn. XI EStG)


  • Die Förderung
    erfolgt durch eine kombinierte
    Zulagen- /Sonderaus- gabenregelung.


  • Der als zusätzliche Sonderausgaben abzugsfähige Betrag (Altersvor- sorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf 1.575 EUR (ab 2006) steigend auf 2.100 EUR jährlich ab dem Veranlagungszeit- raum 2008.


Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG


  • Beiträge bis zu max. 4 % der jeweils geltenden Beitrags- bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung


  • Zzgl. 1.800 EUR p. a. für Neuzusagen (nach 31.12.2004 erteilt), sofern parallel keine Pauschal- besteuerung gem. § 40b EStG vorgenommen wird
Beitragszahlung kein gegenwärtiger Lohnzufluss beim Arbeitnehmer


  • grundsätzlich keine Leistungs- oder Aufwands- begrenzung
Beitragszahlung kein gegenwärtiger Lohnzufluss beim Arbeitnehmer


  • Alters- und Invalidenrenten in der Regel max. 25.769 EUR p. a., Witwenrenten in der Regel max. 17.179 EUR p. a.


  • Kapitalleistungen zum 65. Lebensjahr in der Regel max. ca. 322.140 EUR
Zusätzl. Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i.V. m. Abschn. XI EStG)


  • Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen- /Sonderaus- gabenregelung.


  • Der als zusätzliche Sonderausgaben abzugsfähige Betrag (Altersvor- sorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf 1.050 EUR (ab 2004) steigend auf 2.100 EUR jährlich ab dem Veranlagungszeit- raum 2008.


Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG


  • Beiträge bis zu max. 4 % der jeweils geltenden Beitrags- bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung


  • Zzgl. 1.800 EUR p. a. für Neuzusagen (nach 31.12.2004 erteilt), sofern parallel keine Pauschal- besteuerung gem. § 40b EStG vorgenommen wird

Pauschalbesteuerung gem. § 40b EStG nur noch für Zusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden


  • Pauschalsteuer 20 %


  • Pauschalbesteuer- ungsfähige Prämie grundsätzlich max. 1.752 EUR p. a. zulässig


  • im Rahmen der Durchschnitts- bildung max. 2.148 EUR p. a.
Pauschalbesteuerung gem. § 40b EStG nur noch für Zusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden


  • Pauschalsteuer 20 %


  • Pauschalbesteuer- ungsfähige Prämie grundsätzlich max. 1.752 EUR p. a. zulässig


  • im Rahmen der Durchschnitts- bildung max. 2.148 EUR p. a
     


Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Aufwendungen


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds

Beiträge als zusätzlicher Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)


  • Sozialversicherungs- pflicht der Beiträge von Beginn an


Steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der Beitrags- bemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung


  • Sozialversicherungs- freiheit der Beiträge bis Ende 2008 im Rahmen der Entgeltumwandlung


  • Sozialversicherungs- freiheit der Beiträge auch über 2008 hinaus bei Arbeit- geberfinanzierung


Steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG über 4 % der jeweiligen BBG hinaus max. 1.800 EUR p. a.


  • Generelle Sozialversiche- rungspflicht der Beiträge von Beginn an für Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Pauschalbesteuerte Beiträge gem § 40b EStG (nur Direkt-versicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden)


  • Sozialversicherungs- freiheit arbeitnehmer- finanzierter Beiträge bis Ende 2008 soweit eine Umwandlung aus Sonderzah- lungen (Urlaubs- /Weihnachtsgeld etc.) erfolgt


  • Sozialversicherungs- pflicht der Beiträge bei Umwandlung aus laufendem Entgelt


  • Sozialversicherungs- freiheit für arbeitgeberfinan- zierte Beiträge auch über 2008 hinaus

Beiträge als zusätzlicher Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)


  • Sozialversicherungs- pflicht der Beiträge von Beginn an


Steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der Beitrags- bemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung


  • Sozialversicherungs- freiheit der Beiträge bis Ende 2008 im Rahmen der Entgeltumwandlung


Sozialversicherungs- freiheit der Beiträge auch über 2008 hinaus bei Arbeit- geberfinanzierung


Steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG über 4 % der jeweiligen BBG hinaus max. 1.800 EUR p. a.


  • Generelle Sozialversiche- rungspflicht der Beiträge von Beginn an für Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Pauschalbesteuerte Beiträge gem § 40b EStG (nur Pensions- kassen- Versicherung- en, die vor dem 1.1.2005 abge-schlossen wurden)


  • Sozialversicherungs- freiheit arbeitnehmer- finanzierter Beiträge bis Ende 2008 soweit eine Umwandlung aus Sonderzah- lungen (Urlaubs- /Weihnachtsgeld etc.) erfolgt


  • Sozialversicherungs- pflicht der Beiträge bei Umwandlung aus laufendem Entgelt


  • Sozialversicherungs- freiheit für arbeit- geberfinanzierte Beiträge auch über 2008 hinaus

Arbeitnehmerfinan- zierte Beiträge im Sinne eines Entgelt- verzichtes bis max. 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungs- grenze bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei


Arbeitgeberfinanzierte Beiträge unbegrenzt auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei

Arbeitnehmerfinan-zierte Beiträge im Sinne eines Entgelt- verzichtes bis max. 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungs- grenze bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei


Arbeitgeberfinanzierte Beiträge im Rahmen der zulässigen Do- tierungsgrenzen auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei

Beiträge als zusätzlicher Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)


  • Sozialversicherungs- pflicht der Beiträge von Beginn an


Steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der Beitrags- bemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung


Sozialversicherungs- freiheit der Beiträge bis Ende 2008 im Rahmen der Entgeltumwandlung


Sozialversicherungs- freiheit der Beiträge auch über 2008 hinaus bei Arbeit- geberfinanzierung


Steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG über 4 % der jeweiligen BBG hinaus max. 1.800 EUR p. a.


  • Generelle Sozialversiche- rungspflicht der Beiträge von Beginn an für Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Anpassungsprüfungspflicht


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • keine Anpassungs- prüfungspflicht bei Beitragszusagen mit Mindestleistung


  • Anpassungs- prüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG, aber


  • Anpassungs- prüfungspflicht kann entfallen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (bei Entgelt- umwandlung zwingend)
  • keine Anpassungs- prüfungspflicht bei Beitragszusagen mit Mindestleistung


  • Anpassungs- prüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG, aber


  • Anpassungs- prüfungspflicht kann entfallen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (bei Entgelt- umwandlung zwingend)
  • keine Anpassungs- prüfungspflicht bei Kapitalleistungen


  • Anpassungs- prüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG


  • Die Anpassungs- prüfungspflicht kann für Neuzusagen seit dem 1.1.1999 entfallen, wenn
    • der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgelt- umwandlung zwingend)
    • oder die Rentener- höhungen mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungs- kosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeit- nehmergruppen des Unternehmens entsprechen
  • keine Anpassungs- prüfungspflicht bei Kapitalleistungen


  • Anpassungs- prüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG


  • Die Anpassungs- prüfungspflicht kann für Neuzusagen seit dem 1.1.1999 entfallen, wenn
    • der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgelt- umwandlung zwingend)
    • oder die Rentener- höhungen mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungs- kosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeit- nehmergruppen des Unternehmens entsprechen
  • keine Anpassungs- prüfungspflicht für Beitragszusagen mit Mindestleistung


  • Anpassungs- prüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG


  • Die Anpassungs- prüfungspflicht kann entfallen, wenn
    • der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgelt- umwandlung zwingend)
    • oder die Rentener- höhungen mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungs- kosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeit- nehmergruppen des Unternehmens entsprechen


Finanzierung der zugesagten Leistungen


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • durch Beitragszahlung in der Anwartschaftszeit











  •  
  •  
  • periodengerecht


  • variable Dotierungen möglich


  • Anpassungs- verpflichtung durch die Leistungen aus der Überschussbeteili- gung vorfinanziert


  • auch für Mitarbeiter, die jünger als 28 Jahre sind, möglich
  • durch Beitragszahlung in der Anwartschaftszeit











  •  
  •  
  • periodengerecht


  • variable Dotierungen möglich


  • Anpassungs- verpflichtung durch die Leistungen aus der Überschussbeteili- gung vorfinanziert


  • auch für Mitarbeiter, die jünger als 28 Jahre sind, möglich
  • Finanzierung der zugesagten Leistungen aus den fällig werdenden Mitteln einer Rück- deckungsversicher- ung


  • Prämienaufwand der Rückdeckungsver- sicherung lässt sich zum Teil aus der Steuerersparnis infolge Rückstel- lungsbildung finanzieren







  • Rückstellungen für Anpassungsver- pflichtung nur statthaft, wenn eine feste Dynamik von min. 1 % für fällige Renten zugesagt wird


  • Rückstellungen nur für Mitarbeiter, die 28 Jahre und älter sind, statthaft, bei Entgelt- umwandlung auch früher
  • durch Zuwendungen des Trägerunter- nehmens an die Unterstützungskasse in der Anwartschafts- zeit, wobei die Höhe der Zuwendungen der Höhe der Prämien, die die Unterstützungskasse für die kongruente Rückdeckungs- versicherung aufbringen muss, entspricht


  • periodengerecht






  • Anpassungsver- pflichtung in der Regel durch die Leistungen aus der Überschussbeteili- gung vorfinanziert


  • grundsätzlich nur für Mitarbeiter, die 28 Jahre und älter sind, möglich, bei Entgeltverzicht auch früher
  • Beiträge des Arbeitgebers in der Anwartschaftszeit werden in Fonds und/oder Versicherungen investiert










  • periodengerecht


  • variable Dotierungen möglich


  • Bei Beitragszusagen mit Mindestleistung keine Anpassung erforderlich. Ansonsten wird Anpas- sungsverpflichtung über das Fondsvermögen (Kapital des Pensionsfonds) sichergestellt


  • auch für Mitarbeiter, die jünger als 28 Jahre sind, möglich


Kalkulierbarkeit


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • Aufwand ist klar über- schaubar


  • betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versicherungsunter- nehmen ausgelagert und damit auch kalkulierbar


  • ertragsabhängige Gestaltung möglich
  • Aufwand ist klar über-schaubar


  • betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versicherungsunter- nehmen ausgelagert und damit auch kalkulierbar


  • ertragsabhängige Gestaltung möglich
  • Aufwand auch langfristig überschaubar


  • betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versicherungs- unternehmen ausgelagert und damit auch kalkulierbar
  • Aufwand ist klar über-schaubar


  • betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versich- erungsunternehmen ausgelagert und damit auch kalkulierbar


  • keine ertragsabhängige Gestaltung möglich
  • Aufwand ist klar über-schaubar


  • betriebsfremde Risiken sind bei Finanzierung über Versicherungen auch kalkulierbar


  • ertragsabhängige Gestaltung möglich


Besteuerung der Leistungen beim Arbeitnehmer


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds

Zusätzl. Sonderausgabenabzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)


  • Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet.


  • fällige Leistungen sind als “Sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern, und zwar voll, also kein
    • Versorgungs- Freibetrag aber:
    • ggf. Alters- entlastungs- betrag
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag


Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG


  • keine steuerliche Belastung für den Versorgungs- berechtigten in der Anwartschafts- phase


  • fällige Leistungen sind als “Sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern, und zwar voll, also kein
    • Versorgungs- Freibetrag aber:
    • ggf. Alters- entlastungs- betrag
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag


Pauschalbesteuerung gem. § 40 b EStG a.F. für Direktversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen bzw. im Rahmen einer Alt-Zusage nach dem 31.12.2004 erhöht wurden


  • Pauschalbe- steuerung in der Anwartschaftsphase (derzeit 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)


  • fällige Kapitalleistungen fließen unter bestimmten Voraussetzungen einkommen- steuerfrei zu;


  • Kapitalleistungen aus Erhöhungen einer Alt-Zusage nach dem 31.12.2004 sind kapitaler- tragsteuerpflichtig. Soweit die Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres zufließt und der Vertrag 12 Jahre bestanden hat, wird nur die Hälfte der Erträge besteuert.


  • fällige Renten sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern

Zusätzl. Sonderausgabenabzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)


  • Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet.


  • fällige Leistungen sind als “Sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern, und zwar voll, also kein
    • Versorgungs- Freibetrag aber:
    • ggf. Alters- entlastungs- betrag
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag


Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG


  • keine steuerliche Belastung für den Versorgungs- berechtigten in der Anwartschafts- phase


  • fällige Leistungen sind als “Sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern, und zwar voll, also kein
    • Versorgungs- Freibetrag aber:
    • ggf. Alters- entlastungs- betrag
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag


Pauschalbesteuerung gem. § 40 b EStG a.F. für Direktversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen bzw. im Rahmen einer Alt-Zusage nach dem 31.12.2004 erhöht wurden


  • Pauschalbe- steuerung in der Anwartschaftsphase (derzeit 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)


  • fällige Kapitalleistungen fließen unter bestimmten Voraussetzungen einkommen- steuerfrei zu;


  • Kapitalleistungen aus Erhöhungen einer Alt-Zusage nach dem 31.12.2004 sind kapitaler- tragsteuerpflichtig. Soweit die Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres zufließt und der Vertrag 12 Jahre bestanden hat, wird nur die Hälfte der Erträge besteuert.

Steuerfreie Einzahlung


  • keine steuerliche Belastung für den Versorgungs- berechtigten in der Anwartschaftsphase


  • fällige Leistungen sind als Lohn zu versteuern (“Einkünfte aus nicht- selbstständige Arbeit”, § 19 Nr. 1 EStG), aber
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag (§ 9a Nr. 1a EStG); 920 EUR wird ab Vollendung des 63. Lebensjahres des Versorgungs- berechtigen gestrichen.
    • Pauschbetrag für Versorgungs- bezüge (§ 9a Nr. 1b EStG) 102 EUR p.a. gilt für Versorgungs- bezüge ab dem 63. Lebensjahr Versorgungs- Freibetrag (§ 19 Abs.2 EStG) Ab dem Jahr, ab dem der Versorgungs- berechtigte Versorgungs- bezüge bezieht, werden der Versorgungs- Freibetrag nebst einem Zuschlag zum Versorgungs- Freibetrag gewährt. Der Versorgungs- Freibetrag nebst Zuschlag wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf „Null“ abgebaut. Diese Beträge werden für jeden Versorgungs- berechtigten, ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Versorgungs- bezugs festgeschrieben und bleiben dann auf Dauer unverändert.
      • Vorsorge- pauschale gem. § 10c Abs. 3 EstG in Höhe von 11 % des Arbeitslohnes max. 1.500 EUR


Steuerfreie Einzahlung


  • keine steuerliche Belastung für den Versorgungs- berechtigten in der Anwartschaftsphase (bis zu bestimmten Grenzen)
  • fällige Leistungen sind als Lohn zu versteuern (“Einkünfte aus nicht- selbstständige Arbeit”, § 19 Nr. 1 EStG), aber
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag (§ 9a Nr. 1a EStG); 920 EUR wird ab Vollendung Versorgungs- Freibetrag (§ 19 Abs.2 EStG) des 63. Lebensjahres des Versorgungs- berechtigten gestrichen.
    • Pauschbetrag für Versorgungs- bezüge (§ 9a Nr. 1b EStG) 102 EUR p.a. gilt für Versorgungs- bezüge ab dem 63. Lebensjahr Ab dem Jahr, ab dem der Versorgungs- berechtigte Versorgungs- bezüge bezieht, werden der Versorgungs- Freibetrag nebst einem Zuschlag zum Versorgungs- Freibetrag gewährt. Der Versorgungs- Freibetrag nebst Zuschlag wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf „Null“ abgebaut. Diese Beträge werden für jeden Versorgungs- berechtigten, ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Versorgungs- bezugs festgeschrieben und bleiben dann auf Dauer unverändert.
    • Vorsorge- pauschale gem. § 10c Abs. 3 EstG in Höhe von 11 % des Arbeitslohnes max. 1.500 EUR

Zusätzl. Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)


  • Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet.


  • fällige Leistungen sind als “Sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern, und zwar voll, also kein
    • Versorgungs- Freibetrag aber:
    • ggf. Alters- entlastungs- betrag
  • Arbeitnehmer- pauschbetrag


Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG


  • keine steuerliche Belastung für den Versorgungs- berechtigten in der Anwartschafts- phase


  • fällige Leistungen sind als “Sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern, und zwar voll, also kein
    • Versorgungs- Freibetrag aber:
    • ggf. Alters- entlastungs- betrag
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag


Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds

Leistungen aus Beiträgen gem. § 10a EStG (zusätzl. Sonder- ausgabenabzug oder Zulagen- Förderung)


  • Sozialversicherungs- freiheit im Versorgungsfall


Leistungen aus steuerfreien Beiträgen gem. § 3 Nr. 63 EStG sowie pauschalbe- steuerten Prämien nach § 40b EStG


  • Kapitalleistungen/ Kapitalabfindungen generell seit 1.1.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung


Verbeitragung der Leistung wird auf 10 Jahre verteilt; maßgeblich ist der volle Beitragssatz


  • Rentenleistungen generell mit vollem Beitragssatz pflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Leistungen aus Beiträgen gem. § 10a EStG (zusätzl. Sonder- ausgabenabzug oder Zulagen- Förderung)


  • Sozialversicherungs- freiheit im Versorgungsfall


Leistungen aus steuerfreien Beiträgen gem. § 3 Nr. 63 EStG sowie pauschalbe- steuerten Prämien nach § 40b EStG


  • Kapitalleistungen/ Kapitalabfindungen generell seit 1.1.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung


Verbeitragung der Leistung wird auf 10 Jahre verteilt; maßgeblich ist der volle Beitragssatz


  • Rentenleistungen generell mit vollem Beitragssatz pflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Arbeitgeber- und arbeitnehmer- finanzierte Leistungen




  • Kapitalleistungen / Kapitalabfindungen generell seit 1.1.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung


Verbeitragung der Leistung wird auf 10 Jahre verteilt; maßgeblich ist der volle Beitragssatz


  • Rentenleistungen generell mit vollem Beitragssatz pflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Arbeitgeber- und arbeitnehmer- finanzierte Leistungen




  • Kapitalleistungen / Kapitalabfindungen generell seit 1.1.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung


Verbeitragung der Leistung wird auf 10 Jahre verteilt; maßgeblich ist der volle Beitragssatz


  • Rentenleistungen generell mit vollem Beitragssatz pflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Leistungen aus Beiträgen gem. § 10a EStG (zusätzl. Sonder- ausgabenabzug oder - Zulagen Förderung)


  • Sozialversicherungs- freiheit im Versorgungsfall


Leistungen aus steuerfreien Beiträgen gem. § 3 Nr. 63 EStG




  • Teilkapitalleistungen / Kapitalabfindungen generell seit 1.1.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung


Verbeitragung der Leistung wird auf 10 Jahre verteilt; maßgeblich ist der volle Beitragssatz


  • Rentenleistungen generell mit vollem Beitragssatz pflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung


Portabilität der Versorgung


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds

Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Versorgungsan- wartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG


  • Für Zusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden und der Übertragungswert nicht die jeweilige Beitragsbe- messungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung übersteigt


  • Wertgleiche Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden auf eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgen


Mit Zustimmung aller Beteiligten Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG auch möglich, wenn


  • Zusage vor 1.1.2005 erteilt wurde


  • Übertragungswert über der Beitrags- bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt


  • auf eine Unterstützungskasse oder Pensionszu- sage übertragen werden soll

Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Versorgungsan- wartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG


  • Für Zusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden und der Übertragungswert nicht die jeweilige Beitragsbe- messungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung übersteigt


  • Wertgleiche Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden auf eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgen


Mit Zustimmung aller Beteiligten Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG auch möglich, wenn


  • Zusage vor 1.1.2005 erteilt wurde


  • Übertragungswert über der Beitrags- bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt


  • auf eine Unterstützungskasse oder Pensionszu- sage übertragen werden soll

Mit Zustimmung aller Beteiligten Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG möglich; alternativ: Aufrechterhaltung der Anwartschaft bei altem Arbeitgeber

Mit Zustimmung aller Beteiligten Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG möglich Achtung: Übertragung auf Unterstützungs- kasse steuerlich nicht flankiert

alternativ: Aufrechterhaltung der Anwartschaft in der „alten“ Unterstützungskasse

Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Versorgungsan- wartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG


  • Für Zusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden und der Übertragungswert nicht die jeweilige Beitragsbe- messungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung übersteigt


  • Wertgleiche Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden auf eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgen


Mit Zustimmung aller Beteiligten Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG auch möglich, wenn


  • Zusage vor 1.1.2005 erteilt wurde


  • Übertragungswert über der Beitrags- bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt


  • auf eine Unterstützungskasse oder Pensionszusage übertragen werden soll


Abfindung der Leistungen


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds

Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungs- ansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters (i. d. R. nur bei Beitragszusagen mit Mindestleistung relevant) zulässig für


  • Rentenanwart- schaften und fällige Renten bis max. 1 % der Bezugsgröße gem. §18 SGB IV (Mini-Renten)


  • Kapitalbeträge bis max. 120 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (Kleinstanwart- schaften)









Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften unbegrenzt zulässig (z. B. Versorgungen von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern)

Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungs- ansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters (i. d. R. nur bei Beitragszusagen mit Mindestleistung relevant) zulässig für


  • Rentenanwart- schaften und fällige Renten bis max. 1 % der Bezugsgröße gem. §18 SGB IV (Mini-Renten)


  • Kapitalbeträge bis max. 120 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (Kleinstanwart- schaften)









Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften unbegrenzt zulässig (z. B. Versorgungen von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern)

Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungsansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters zulässig für





  • Rentenleistungen und fällige Renten bis max. 1 % der Bezugsgröße gem. §18 SGB IV (Mini-Renten)


  • Kapitalbeträge bis max. 120 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (Kleinstanwart- schaften)


Laufende Rentenleistungen, die erstmals vor dem 1.1.2005 fällig wurden, sind im Einvernehmen abfindbar


Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften unbegrenzt zulässig (z. B. Versorgungen von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern)

Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungsansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters zulässig für





  • Rentenleistungen und fällige Renten bis max. 1 % der Bezugsgröße gem. §18 SGB IV (Mini-Renten)


  • Kapitalbeträge bis max. 120 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (Kleinstanwart- schaften)


Laufende Rentenleistungen, die erstmals vor dem 1.1.2005 fällig wurden, sind im Einvernehmen abfindbar


Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften unbegrenzt zulässig (z. B. Versorgungen von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern)

Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungs- ansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters (i. d. R. nur bei Beitragszusagen mit Mindestleistung relevant) zulässig für


  • Rentenanwart- schaften und fällige Renten bis max. 1 % der Bezugsgröße gem. §18 SGB IV (Mini-Renten)


  • Kapitalbeträge bis max. 120 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (Kleinstanwart- schaften)









Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften unbegrenzt zulässig (z. B. Versorgungen von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern)


Auswirkungen auf die Liquidität


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds

13


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds


14


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds


15


Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds