Outsourcing von Pensionsrückstellungen (bAV)

Ausgangssituation

Pensionszusage

Die Pensionszusage ist als einziger Durchführungsweg eine unmittelbare Versorgungszusage. Das bedeutet, dass das Unternehmen den Versorgungsberechtigten ein Versprechen abgibt, im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen zu zahlen. Da das Unternehmen selbst Träger der Versorgung ist, muss es dafür Sorge tragen, dass im Leistungsfall die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, um an den Versorgungsberechtigen die Leistungen zahlen zu können.

Für das eingegangene Versorgungsversprechen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Pensionsrückstellungen in der Bilanz zu bilden (§ 6a EStG). Sie sind Ausdruck der übernommenen Versorgungsverpflichtungen.

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung haben die meisten deutschen Unternehmen ihren Mitarbeitern Leistungszusagen im Rahmen einer Pensionszusage erteilt. Nachfolgende Grafik verdeutlicht die Verteilung der Deckungsmittel bis Ende 2003 im Rahmen der bAV (in Mrd. EURO).


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Auswirkungen der Pensionsrückstellungen in der Bilanz

Durch die jährliche Bildung der Pensionsrückstellungen ergeben sich für das Unternehmen finanzwirtschaftliche Auswirkungen: Der Gewinn im Unternehmen wird gemindert und i.d.R. ebenso die Steuerlast. Dem Unternehmen steht durch diesen Effekt mehr Liquidität zur Verfügung. Trotz dieser hohen finanzwirtschaftlichen Effizienz denken die Unternehmen vermehrt darüber nach, die eingegangenen Versorgungszusagen neu zu strukturieren oder auszugliedern.

Das Thema ist derzeit im Fokus von Ratingagenturen, Analysten und der Öffentlichkeit.

Die internationalen Bilanzierungsregeln spielen dabei eine wichtige Rolle. Im Rahmen der Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf International Accounting Standars (IAS) bzw. International Financial Reporting Standars (IFRS) errechnen sich in der Regel realistischere und damit höhere Pensionsrückstellungen. Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit Sitz in der EU müssen diese Bilanzierungsstandards ab 2005 zugrunde legen. Unternehmen, die bereits nach US-GAAP bilanzieren, haben noch Zeit bis 2007. Ein weiterer Faktor sind die neuen Eigenkapitalregeln nach Basel II. Mit der Einführung von Basel II und den damit verbundenen neuen Eigenkapitalregeln für Banken bilden eine vollständige Transparenz und eine verläßliche ganzheitliche Bonitätsbeurteilung die Basis für ein gutes Rating. Dies ist Grundlage für die Konditionen einer möglichen Bankfinanzierung.


Begrifflichkeit Outsourcing

Was bedeutet der Begriff Outsourcing?

Unter dem Begriff “Outsourcing” ist die tatsächliche oder virtuelle Auslagerung von Verpflichtungen, von Verpflichtungswerten oder von Verwaltungsaufgaben gemeint.

Auslagerung von Verpflichtungen

Unter einer “echten” Auslagerung der Verpflichtungen versteht man, dass ein Unternehmen Verpflichtungen entweder aus bilanzieller Sicht (bilanzoptisch) oder aus juristischer Sicht (tatsächlich) auslagert. Dabei sind folgende Gestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden:

- CTA-Modelle (Contractual Trust Arrangement)
- Wechsel des Durchführungsweges- Schuldbeitritt durch einen externen Versorgungsträger

Auslagerung der Verwaltung

Hierbei wird lediglich die Verwaltung bestimmter Teilbereiche oder kompletter Bereiche der eingegangenen Verpflichtungen ausgelagert. Das bedeutet, dass das Unternehmen durch die Auslagerung von Arbeitskraft bzw. Zeit entlastet wird.


Gründe für die Verpflichtungsauslagerung

Die Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb weiterführen wollen, verfolgen an einer Verpflichtungsauslagerung unterschiedliche Ziele:


Bilanzpolitische Gründe

Zusammengefasst soll durch die Auslagerung der Pensionsrückstellungen bilanzpolitisch eine Bilanzverkürzung erzielt werden.Je nachdem, wie Unternehmen ihre bilanzpolitischen Ziele setzen, ist die Motivation unterschiedlich:

- Als Kennzeichen der eingegangenen Verpflichtung muss das Unternehmen nach deutschen Rechnungsvorschriften für die Pensionszusage Rückstellungen in der Bilanz bilden. Im internationalen Vergleich ist dies eher unüblich.

- Die Rückstellungen dürfen aufgrund des Saldierungsverbots nicht mit zugeordneten Vermögenswerten (zum Beispiel Rückdeckungsversicherungen) verrechnet werden.

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- Die betrieblichen Pensionsrückstellungen werden im Ausland nicht als Fremdkapitalposition ausgewiesen, da sie nicht über das Betriebsvermögen, sondern ausgelagert finanziert werden. Das bedeutet, dass sich hieraus negative Auswirkungen hinsichtlich der Bilanzkennzahlen ergeben (z.B. Verschuldungsgrad).

- Aus diesem Grund wollen viele Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, die aus unmittelbaren Pensionsverpflichtungen resultierenden Pensionsrückstellungen aus der Bilanz auslagern. Insbesondere durch die Aussagen und öffentlichen Diskussionen von Rating-Agenturen und Altersvorsorgespezialisten zu den Auswirkungen von Pensionsrückstellungen und der daraus ergebenden Bedeutung der Unternehmenratings in Hinblick auf Basel II (neue Eigenkapitalvorschriften) tritt der Wunsch der Auflösung der Pensionsrückstellungen zunehmend in den Vordergrund.

- Die Rückstellungen dürfen nach § 249 Abs. 3 HGB nur dann aufgelöst werden, wenn die Verpflichtung für das Unternehmen entfallen ist. In diesen Fällen muss die Verpflichtung auf einen externen Versorgungsträger ausgelagert werden.

- Oftmals steht bei diesen Unternehmen der Jahresabschluss nach internationalen Rechnungsvorschriften für bilanzpolitische Überlegungen im Fokus.

- Da die für den Ausdruck der eingegangenen Versorgungsverpflichtung gebildeten Rückstellungen nicht mit dem zugeordneten Vermögen saldiert werden dürfen, werden die Pensionsrückstellungen international als “unfunded liabilities” eingestuft. Insbesondere angloamerikanische Bilanzadressaten sehen “unfundet liabilities” als kritisch an.

- Die nach internationaler Rechnungslegung gegebene internationale Vergleichbarkeit und die Vorgabe ausländischer Muttergesellschaften verstärken den Trend zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen.


Verbesserung des Liquiditätsmanagements

Für ein Outsourcing der Pensionsrückstellungen spricht unter Finanzierungsgesichtpunkten, dass das Risiko minimiert und der Vermögensaufbau für die Pensionsverpflichtungen ausgelagert wird.

Auf der einen Seite haben die gebildeteten Pensionsrückstellungen u.a. den positiven Effekt, dass die Liquidität im Unternehmen gesteigert wird. Sie sind aufgrund der Innenfinanzierungseffekte finanzwirtschaftlich sehr effizient. Auf der anderen Seite birgt die Leistungserbringung, die aus unternehmenseigenen Mitteln aufgebaut wird und der Übernahme der biometrischen Risiken, große Gefahren (zum Beispiel Langlebigkeit des Versorgungsberechtigten). SCHAUBILD

Das Unternehmen kann die Versorgungsverpflichtungen in vollem Umfang oder teilweise durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung absichern. Wird das Risiko in vollem Umfang durch eine Rückdeckungsversicherung übernommen, spricht man von einer kongruenten Rückdeckung. Zudem kann damit bei einem vorzeitigen Leistungsfall eine bilanzielle Überschuldung des Arbeitgebers verhindert werden (sogenanntes Bilanzsprungrisiko). Der Arbeitgeber muss die Rückdeckungsversicherung in seiner Bilanz aktivieren. Dadurch wird der durch die Pensionsrückstellung erzielte Steuerstundungseffekt verringert.


Personalpolitische Überlegungen

Das Outsourcing von Pensionsrückstellungen bietet sich aus personalpolitischen Gesichtpunkten aufgrund einer vom Versorgungsempfänger subjektiv empfundenen Sicherheit der Versorgung und einer verbesserten Transparenz an.

Nachdem die betriebliche Altersversorgung sich vom reinen Fürsorgegedanken des Arbeitsgebers zum Freiwilligkeitsprinzip (z.B. durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung) entwickelt hat, sind die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer daran interessiert, Inhalte über das Finanzierungssystem und die Sicherheit der bAV zu erfahren. So stuft der Arbeitnehmer oftmals die Vermögensansammlung durch einen externen Versorgungsträger subjektiv als sicherer ein, im Gegensatz zu einer intern finanzierten Pensionszusage. Diese Einstellung und subjektiv empfundene geringere Transparenz hat Auswirkungen auf die Attraktivität der bAV aus Arbeitnehmersicht.

Allerdings muss aus personalpolitischer Sicht auch die steuerliche Behandlung einer Verpflichtungsauslagerung berücksichtigt werden. Bei einem Wechsel des Durchführungsweges kann der Arbeitnehmer erwarten, dass sich für ihn keine hohen lohnsteuerlichen Nachteile ergeben. Hierbei sind ebenso die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten.

Kurt Müller erhält von seinem Arbeitgeber eine Pensionszusage. Die Leistungen daraus sind nachgelagert in der Einkunftsart “Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit” zu versteuern. Der Versorgungsfreibetrag (2006 = 2.880 + Zuschlag 864 EUR) und Werbungskostenpauschbetrag (2006 = 102 EUR) kann bei dieser Einkunftsart geltend gemacht werden. Handelt es sich um eine einmalige Kapitalleistung, kann Herr Müller auf Antrag die progressionmildernde Fünftelungsregelung nach § 34 EStG anwenden.

Sollte der Arbeitgeber die Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds auslagern, sind die Leistungen zwar auch nachgelagert zu versteuern, allerdings in der Einkunftsart “Sonstige Einkünfte”. In dieser Einkunftsart kann nicht der Versorgungsfreibetrag geltend gemacht werden. Lediglich der Werbungskostenpauschbetrag (2006 = 102 EUR) und ggf. der Altersentlastungsbetrag (2006 = 1.824 EUR), sofern Herr Müller das 64. Lebensjahr vollendet hat, können angesetzt werden. Die Fünftelungsregelung ist in dieser Einkunftsart nicht anwendbar.

Würde der Arbeitgeber die lohnsteuerpflichtigen Nachteile ausgleichen, würde die Verpflichtungsauslagerung aus Kostensicht für das Unternehmen wahrscheinlich als unattraktiver zu bewerten sein.


Kostensenkung

Unter der Voraussetzung eines konstanten Leistungsniveaus kann die Zielsetzung der Verpflichtungsauslagerung auch eine Kostensenkung sein.

Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit wird ein Unternehmen nur dann die Auslagerung der Versorgungsverpflichtungen durchführen wollen, wenn das Unternehmen daraus eine Kostensenkung bzw. mindestens eine Kostenneutralität erreicht.

Bei einer Pensionszusage, die im Unternehmen intern finanziert wird, bilden sich zwei Kostenblöcke:

· Kosten für die Finanzierung der Zusage,

· Kosten für die Abwicklung der Zusage

Ein genauer Kostenvergleich bei einer Auslagerung der Versorgungsverpflichtungen ist daher erforderlich.

Allerdings muss beachtet werden, dass bei der Auslagerung der Verpflichtungen auf einen externen Versorgungsträger (zum Beispiel Pensionsfonds) durch die Zahlung des erforderlichen Übertragungsbeitrages von hohen Liquiditätseinbußen ausgegangen werden muss. In der Regel übersteigt dieser Beitrag den bilanziell ausgewiesenen Wert der Versorgungsverpflichtung, den das Unternehmen als Mittel zur Verfügung stellen muss. Daher kann der Gedanke der Verpflichtungsauslagerung bereits in der Frühphase aus diesem Grund scheitern.


Gründe für die Verwaltungsauslagerung

Insbesondere die Verwaltung und aufwändige Verwaltungsabläufe der Versorgungsverpflichtung erfordern ein fachspezifisches Know-how, dass für die Unternehmen meistens mit hohen Kosten für qualifizierte Mitarbeiter verbunden ist. Der Beweggrund für ein Outcourcing der Verwaltung ist vor allem, diese Kosten einzusparen und das Unternehmen von Tätigkeiten zu befreien, die nicht zu den Kernkompetenzen zählen.

Allerdings muss das Unternehmen prüfen, ob das Outsourcing der Verwaltung tatsächlich mit einer Kostensenkung verbunden ist.


Outsourcing-Lösungen

Möchte ein Unternehmen seine Verpflichtungen auslagern, bieten sich diverse Möglichkeiten an. Es wird zwischen der Auslagerung durch sogenannte CTA-Modelle, durch schuldbefreiende Übertragungsmodelle, durch einen Durchführungswechsel oder ein Schuldbeitrittsmodell, insbesondere durch den Pensionsfonds, unterschieden.


Contractual Trust Arrangement (CTA)

Wie bereits erwähnt, streben die am internationalen Kapitalmarkt orientierten Unternehmen, die Pensionszusagen erteilt haben, danach, ihre Bilanzkennziffern zumindest im internationalen Konzernabschluss zu verbessern. Sie möchten damit potentielle Investoren wegen des Bilanzausweises der Pensionsrückstellungen nicht irritieren. Zu diesem Zweck kann ein sogenanntes CTA-Modell eingerichtet werden. Dabei wird zunächst eine rechtlich und wirtschaftlich vom Unternehmen unabhängige Organisation (zum Beispiel eine GmbH oder ein eingetragener Verein) gegründet, die die Funktion eines Treuhänders (Trust) übernimmt. Anschließend werden die für die Altersversorgung reservierten Vermögenswerte auf den Trust übertragen.

Anstelle der Errichtung eines betriebseigenen CTA kann das Unternehmen die Versorgungsmittel alternativ auch auf einen überbetrieblichen Gruppen-Trust übertragen.

Durch die Vermögensauslagerung muss sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte ausschließlich für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen des Unternehmen angelegt und verwendet werden. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass im Falle der Insolvenz die Vermögenswerte vor einem Zugriff der Gläubiger des Unternehmens geschützt sind. Ein Zugriff wird dadurch verhindert, das eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien als vertraglicher Insolvenzschutz getroffen wird. Zum Beispiel kann dem Versorgungsberechtigten ein Pfandrecht durch den Arbeitgeber oder dem Treuhänder eingeräumt werden.

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Rechtsbeziehungen

Das Unternehmen mit Versorgungsverpflichtungen (Treugeber) überträgt einer juristischen Person die Vermögenswerte, die dieses Vermögen treuhänderisch verwaltet (Treuhänder). Die Rechte und Pflichten des Treuhänders, sowie die Übertragung der Verpflichtungen werden in einem Treuhandvertrag geregelt. Der Treuhänder wird auf Grundlage des Treuhandvertrages formeller Eigentümer der Vermögenswerte, das Unternehmen bleibt weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer. Dadurch wird Vermögen außerhalb des Betriebsvermögens in einer rechtlich selbstständigen Einheit angesammelt.


Bilanzielle Auswirkungen

Deutsche Rechnungslegungsvorschrift

Für die bilanzielle Auswirkung ist zu unterscheiden, nach welchen Rechnungslegungsvorschriften der Jahresabschluss erfolgt.

Wird der Jahresabschluss nach deutscher Rechnungslegungsvorschrift aufgestellt, muss das Unternehmen die Bilanzierung der Pensionsrückstellungen und die Aktivierung der Vermögenswerte in das CTA im Jahresabschluss unabhängig voneinander berücksichtigen (keine Saldierung von Verpflichtungswert und Vermögenswert erlaubt). Das bedeutet, dass das CTA nach deutschen Rechnungslegungsvorschriften keine Wirkung auf den Jahresabschluss und die Steuerbilanz hat.

Das Ziel eines CTA ist für das Unternehmen eine Bilanzverkürzung. Diese kann erreicht werden, wenn der Jahresabschluss nach internationalen Rechnungsvorschriften erfolgt. Im Rahmen einer Rechnungslegung nach IFRS oder US-GAAP kann eine Bilanzverkürzung erreicht werden, wenn das CTA die in den jeweiligen relevanten Rechnungslegungsrichtlinien aufgestellten Voraussetzungen für die Anerkennung von Vermögensgegenständen als sogenannte Plan Assetes erfüllt. Die Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Saldierung von dem Verpflichtungswert (Pensionsverpflichtungen) und dem Vermögenswert erlaubt. Dies führt zu der gewünschten Bilanzverkürzung.

Fazit

Bei dem CTA-Modell können die Vorteile der Rückstellungsbildung aus steuerlicher Sicht für das Unternehmen weiterhin genutzt werden und erfüllen ebenso die internationalen bilanzpolitischen Zielsetzungen. Ob das CTA-Modell für ein Unternehmen sinnvoll ist, hängt aber auch von den Verwaltungskosten ab, da das CTA aufgrund der komplexen juristischen Sachverhalte regelmäßig zu prüfen ist. Des Weiteren trägt das Unternehmen ggf. eine Nachschusspflicht, da die Plan Assets nach dem Marktwert bewertet werden. Die internationale Bilanzierung zum Marktwert unterliegt den Schwankungen der Kapitalmarktentwicklung, insbesondere wenn Wertpapiere zum Aufbau des Vermögens herangezogen werden. Da es sich bei dem CTA-Modell um keinen Durchführungswegewechsel handelt, bleibt die interne Finanzierung der Verpflichtungen und die damit verbundenen Risiken, zum Beispiel Langlebigkeitsrisiko, erhalten. Ein CTA-Modell ist nur dann sinnvoll, wenn die Jahresbilanz nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellt wird.

Schuldbefreiende Auslagerung

Eine Übertragung nach § 4 BetrAVG mit schuldbefreiender Wirkung für das Unternehmen ist für unmittelbare Versorgungszusagen in drei Fällen möglich:

Übertragungsvarianten

Auswirkung der Übertragung

Das bedeutet für das Unternehmen, dass eine schuldbefreiende Übertragung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Sonderfall der Einstellung der Betriebstätigkeit durchführbar ist. Versorgungsverpflichtungen können nach § 4 BetrAVG nicht mit schuldbefreiender Wirkung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis oder aktiver Betriebstätigkeit ausgelagert werden. Die Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger führt zu einem Wechsel des Durchführungsweges mit Schuldbeitritt des aufnehmenden Versorgungsträgers.

Bilanzielle Wirkung

Überträgt ein Unternehmen bei Fortbestehen der Betriebstätigkeit die Versorgungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 2 BetrAVG auf den neuen Arbeitgeber, sind die bereits gebildeteten Pensionsrückstellungen in der Bilanz aufzulösen (§ 249 Abs. HGB).

Übernimmt der neue Arbeitgeber die Zusage durch Zahlung eines Übertragungswertes, so ist der Übertragungswert handelsrechtlich als gewinnmindender Aufwand darzustellen. Der Übertragungswert kann als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Dem Übertragungswert als Aufwand stehen die Ertäge aus der Auflösung der bestehenden Rückstellungen entgegen. Diese beiden Werte sind allerdings nicht immer deckungsgleich.

Fazit

Die Übertragung nach § 4 BetrAVG mit schuldbefreiender Wirkung der Versorgungsverpflichtungen kommt nur im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Einstellung der Betriebstätigkeit oder Liquidation des Unternehmens in Betracht. Aus diesem Grund spielt die Übertragung für die Überlegung der Outsourcingmöglichkeiten eine untergeordnete Rolle.


Wechsel des Durchführungsweges

Versorgungsverpflichtungen aus einer Pensionszusage können grundsätzlich auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen (Direktversicherungen) übertragen werden. Diese Durchführungswege finanzieren die Leistungen über das Kapitaldeckungsverfahren und gewähren dem Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Soweit die Leistungsstruktur und die Leistungshöhe bei einem Wechsel des Durchführungsweges unberührt bleibt, ist dieser aus arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten unproblematisch.

Denkbar ist die Übertragung auch auf eine Unterstützungskasse. Da diese jedoch gesetzlich keinen Rechtsanspruch gewährt, wird in der Praxis in der Regel davon abgesehen.

Wechsel auf Pensionskasse oder Direktversicherung

Ein Wechsel auf eine Pensionskasse oder auf eine Direktversicherung findet in der Praxis eine untergeordnete Stellung. Der Grund dafür liegt an der lohnsteuerlichen Behandlung. In diesem Fall ist der zu zahlende Betrag für den Arbeitnehmer als lohnsteuerlicher Arbeitslohn zu bewerten. Da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an dem Wechsel des Durchführungsweges hat, wird er in diesem Fall die Lohnsteuer übernehmen, die der Arbeitnehmer zu übernehmen hätte. Aus diesem Grund ist eine Übertragung auf die Pensionskasse oder auf die Direktversicherung aus wirtschaftlichen Gründen für das Unternehmen meistens uninteressant. Keinen lohnsteuerlichen Zufluss bietet nur die schuldbefreiende Übernahme oder der Fall der Liquidation des Unternehmens.

Dadurch, dass der Pensionsfonds im Gegensatz zu der Pensionskasse und der Direktversicherung in seiner Gestaltung Freiheiten bietet, wird die Übertragung auf den Pensionsfonds in der Praxis meist bevorzugt. Ein weiterer Grund dafür ist, dass die Übertragung einer Versorgungsverpflichtung aus einer Pensionszusage (oder auch Unterstützungskassenzusagen) auf einen Pensionsfonds lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei bleibt. Die steuerliche Regelung bezieht sich auf § 3 Nr. 66 EStG und kann unter der Voraussetzung angewendet werden, dass der Arbeitgeber einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG stellt. Wird der Antrag nicht gestellt, so besteht die Möglichkeit, die in den Pensionsfonds eingezahlten Beiträge sofort als Betriebsausgaben geltend zu machen. Allerdings besteht dann für den Arbeitnehmer volle Steuer- und Sozialversicherungsbeitragspflicht.

Auswirkungen im Unternehmen

Wird der Antrag hingegen gestellt, können gemäß § 4e Abs. 3 EStG die eingezahlten Beträge im Jahr der Übertragung zunächst nur in der Höhe der gewinnerhöhend aufzulösenden Rückstellungen als Betriebsausgaben angesetzt werden. Da der Aufwand der Übertragung im Regelfall die gebildeten Rückstellungen deutlich überschreitet, kann der darüber hinaus erforderliche Betrag in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden 10 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei einer Ausfinanzierung mindestens des Teilwertes nach § 6a EStG entfällt der Ausweis von Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz des Unternehmens, da die Zusage von einem externen Träger vollständig durchgeführt wird. Nach IAS/IFRS und US-GAAP stellt das im Pensionsfonds angelegte Vermögen des Unternehmens Planvermögen (Plan Asset) dar und kann daher mit den Pensionsverpflichtungen nach IAS 19 (DBO) / FAS 87 (PBO) saldiert werden. Ist also mindestens Vermögen in Höhe der DBO bzw. PBO auf dem Konto des Unternehmens vorhanden, werden keine Pensionsrückstellungen in der internationalen Bilanz ausgewiesen.

PSVaG-Beiträge

Der PSVaG-Beitrag beträgt aktuell 0,49 % auf die Höhe der Pensionsrückstellungen (gemäß Teilwert-Berechnung nach § 6a EStG). Bei Durchführung der bAV durch den Pensionsfonds haben die Unternehmen lediglich 20 % dieses PSVaG-Beitrages zu entrichten.

Besteuerung für den Versorgungsberechtigten

Die Versorgungsleistungen des Pensionsfonds unterliegen dann als “Sonstige Einkünfte” gemäß § 22 Nr. 5 EStG beim Rentner der nachgelagerten Besteuerung. Es besteht die Möglichkeit, den Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR (§ 9a EStG) und den Altersentlastungsbetrag von derzeit 38,4% der Auszahlung, maximal 1.824 EUR, sofern der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendet hat (§ 24a EStG), steuerlich anzusetzten. Der Altersentlastungsbetrag wird bis 2040 kontinuierlich auf 0 EUR reduziert.

Grundsätzlich unterliegen die Pensionszusage und der Pensionsfonds der nachgelagerten Besteuerung. Allerdings sind Leistungen aus einer Pensionszusage nicht in der Einkunftsart “Sonstige Einkünfte”, sondern in der Einkunftsart “Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit” zu versteuern. In der Einkunftsart “Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit” können höhere Freibeträge angesetzt werden. So können sich Probleme aus der unterschiedlichen Leistungsbesteuerung ergeben. Auch wenn in Zukunft die steuerliche Systematik angeglichen werden soll, können sich für einen Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Durchführungsweges Nachteile ergeben. Nach heutigem Stand ist noch nicht geklärt, ob der Arbeitnehmer zu “entschädigen” ist oder ob dafür die Notwendigkeit nicht gegeben ist.


Gestaltungsmöglichkeiten bei Übertragung auf Pensionsfonds

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Der Pensionsfonds führt Leistungszusagen des Arbeitgebers durch, ohne die Zusage zu verändern oder anzupassen. Er kann je nach Liquidität des Unternehmens die vollständige Zusage oder nur einen Teilbestand oder die Zusage nur zu einem bestimmten Prozentsatz durchführen. Ausgeschlossen sind Leistungen, die der Pensionsfonds aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht erbringen darf (z.B. einmalige Kapitalzahlung im Alter):

Für eine Übertragung auf den Pensionsfonds muss das Unternehmen entscheiden,

· ob die gesamten Verpflichtungen

· oder ein bestimmter Teil übertragen werden soll

· und wie hoch der Ausfinanzierungsgrad der zu übertragenden Verpflichtung sein soll.

Vollständige Übertragung

Sollen die gesamten Versorgungsverpflichtungen auf den Pensionsfonds übertragen werden, ist damit eine Einmalzahlung des Unternehmens an den Penionsfonds verbunden. Der Einmalbetrag stellt für das Unternehmen einen erheblichen Liquiditätsbedarf dar, da dieser bei weitem die gebildeten Rückstellungen übersteigt. Die Differenz ist u.a. dadurch zu begründen, dass der Pensionfonds einen geringeren Rechnungszins im Gegensatz zu der Rückstellungsbildung nach § 6a EStG zu Grunde legt.

Die Schmidt GmbH möchte die erteilte Pensionszusage mit einem bereits gebildeten Teilwert nach § 6a EStG in Höhe von 2 Mio. EUR gegen Zahlung eines Einmalbetrages auf einen Pensionsfonds übertragen. Der Schmidt GmbH liegt als Angebot von einem Pensionsfondsanbieter ein zu zahlender Einmalbetrag in Höne von 3,5 Mio. EUR vor.

Möglich ist auch, dass die Verpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen wird und der Übertragungswert so zu bemessen ist, dass zunächst “nur” der erdiente Teil der Verpflichtung ausfinanziert wird. Dadurch wird die Liquidität des Unternehmes geschont. Allerdings sind für zukünftige Zuwächse der bAV weitere Zahlungen an den Pensionsfonds erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass die Höchstgrenzen nach § 3 Nr. 63 EStG nicht überschritten werden.

Der Einlösebeitrag (mindestens in Höhe des Teilwertes nach § 6a EStG) und die laufenden Beiträge (neu erworbene Anwartschaften) sind so zu bemessen, dass dem Pensionsfonds regelmäßig eine Erfüllung der durchgeführten Zusage ermöglicht wird.

Die Gruber GmbH sieht in ihrem Leistungplan vor, dass der Arbeitnehmer Paul Prinz pro Dienstjahr eine Altersrente ab 65 Jahre in Höhe von monatlich 15 EUR erhält. Herr Prinz ist im Alter 35 in das Unternehmen Gruber eingetreten. Das bedeutet, dass Herrn Prinz mit Vollendung des 65. Lebenjahres einen Anspruch auf monatliche Rente in Höhe von 450 EUR (30 Jahre x 15 EUR = 450 EUR) hat.

Die Gruber GmbH möchte die Verpflichtungen auf einen Pensionsfonds übertragen. Zu diesem Zeitpunkt ist Herr Prinz 45 Jahre alt.

Der erdiente Teil beträgt 10: 30 x 450 EUR = 150 EUR

Die zukünftigen Zuwächse betragen 20 x 15 EUR = 300 EURIn diesem Fall würde die Gruber GmbH einen Einmalbeitrag für den erdienten Teil (150 EUR) an den Pensionsfonds zahlen. Die zukünftigen Zuwächse (300 EUR) sind durch laufende Beitragszahlung zu decken.

Ob die Verpflichtungen komplett oder nur teilweise auf den Pensionsfonds übertragen werden, hängt maßgeblich von der zumutbaren Liquiditätseinbuße und den ggf. einzugehenden Nachschussrisiken für das Unternehmen ab.

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Fazit

Die Übertragung der Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds führt zu einer Bilanzverkürzung. Durch Zahlung des Einmalbetrages an den Pensionsfonds werden die Pensionsrückstellungen aufgelöst. Im Vergleich zum CTA führt der Schuldbeitritt des Pensionsfonds zu einer bilanziellen Auswirkung auch im deutschen Rechnungsabschluss und in der Steuerbilanz. Allerdings ist die Übertragung durch einen hohen Liquiditätsbedarf gekennzeichnet. Das bedeutet für das Unternehmen, dass durch Zahlung des Einmalbetrages ein finanzieller Nachteil gegenüber der internen Finanzierung der betrieblichen Versorgungsleistungen entsteht.

Allerdings hat die Übertragung auf den Pensionsfonds den Vorteil, dass biometrische Risiken auf den Pensionsfonds ausgelagert werden und das Unternehmen dadurch langfristig entlastet wird. Des Weiteren wird bei der Übertagung der Verwaltungsaufwand erheblich gesenkt. Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedinungen bietet sich die Auslagerung der Verpflichtungen auf den Pensionsfonds in der Regel als optimalste Gestaltungsform an. Die Übertragung der Verpflichtungen auf eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung hingegen bietet sich in der Praxis aufgrund der lohnsteuerrechtlichen Regelungen (lohnsteuerlicher Zufluss für den Arbeitnehmer) in der Regel nicht an.

Nachfolgende Grafik verdeutlicht die Unterschiede zwischen einer Übertragung auf einen Pensionsfonds (Wechsel des Durchführungsweges) und eines Contractual Trust Arrangement.

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