PHV: Gewässerschäden

Im Rahmen der PHV grundsätzlich versichert ist das sog. Gewässerschaden-Restrisiko, d.h. die gesetzliche Haftpflicht des VN für verursachte Gewässerschäden (insbesondere aus § 22 WHG), soweit er nicht Inhaber eine WHG-Anlage (Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen) z.B. eines Öltanks ist.

Beispiel:

Versicherungsschutz für das Inhaberrisiko aus WHG-Anlagen wird normalerweise durch besonderen Vertrag im Rahmen der Gewässerschaden-HV gewährt. Viele Anbieter schließen jedoch neben der in der PHV immer beinhalteten Deckung für im Haushalt vorhandenen haushaltsüblichen Kleingebinde (wie Farben, Lacke, Reinigungsmittel) auch bereits Öltanks mit ein.