Umfang der staatlichen Förderung

Der Umfang der staatlichen Förderung im Jahr 2008

Beispiel 1: allein stehend, ohne Kinder

TABELLE


Anmerkungen:

1) Summe aus Eigenleistung sowie Grund- und Kinderzulage

2) Grundzulage 154 €

3) 4 v. H. des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, höchstens 2.100 €, abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 154 €, mindestens jedoch 154 €

4) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung

5) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung

Beispiel 2: allein stehend, ein Kind

TABELLE


Anmerkungen:

1) Summe aus Eigenleistung sowie Grund- und Kinderzulage

2) Grundzulage 154 €

3) je kindergeldberechtigtes Kind 185 €

4) 4 v. H. des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, höchstens 2.100 €, abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 339 €, mindestens jedoch 75 €

5) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung

6) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung

Beispiel 3: Ehepaar, zwei Kinder, ein Rentenversicherungspflichtiger

TABELLE


Anmerkungen:

1) Eines Ehegatten

2) Summe aus Eigenleistung sowie Grund- und Kinderzulage

3) Grundzulage 308 €

4) je kindergeldberechtigtes Kind 185 €

5) 4 v. H. des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, höchstens 2.100 €, abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 678 €, mindestens jedoch 60 €

6) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung

7) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung

Beispiel 4: Ehepaar, ohne Kinder, zwei Rentenversicherungspflichtige

TABELLE

Anmerkungen:

1) Eines Ehegatten

2) Summe aus Eigenleistung sowie Grund- und Kinderzulage

3) Grundzulage 308 €

4) 4 v. H. des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, höchstens 4.200 €, abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 308 €, mindestens jedoch 180 €

5) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung

6) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung


Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung des „Informationszentrums der deutschen Versicherer ZUKUNFT klipp + klar“, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.klipp-und-klar.de (Stand des Originaltextes 09.2007).