Allgemeine Vertragsbestimmungen BBR

Exemplarisches MUSTER (eines VR) zu BESONDEREN BEDINGUNGEN und RISIKOBESCHREIBUNGEN, zur HAFTPFLICHTVERSICHERUNG von privaten Haftpflicht-Risiken

Bauherren-Haftpflichtversicherung

Planung, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte

Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (Ausnahme: Es sei denn, die Mitversicherung der Planung/ Bauleitung mit eigener Leistung – siehe Pos. E Ziff. 2.2 – bzw. die Bauausführung – siehe Pos. E Ziff. 2.1 – wurde vereinbart).

1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.

1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu dem Grundstück gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße).

1.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.

1.4 Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.

1.5 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen.

1.6 Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt Pos. L Ziff. 3.

1.7 Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 2.

1.8 Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von Ziff. 7.14 (2) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen. Hinsichtlich Sachschäden gilt dies jedoch nur, falls diese an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen und es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

1.9 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen oder Verstopfungen.

1.10 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Bauausführung in Eigenleistung

Zusatzrisiken Bauen mit eigener Leistung (Selbsthilfe bei Bauausführung, Planung, Bauleitung)

2.1 Bauausführung – falls besonders vereinbart –

2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten mit eigener Leistung (auch Selbsthilfe beim Bau).

2.1.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

2.1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gemäß Pos. L Ziff. 2. Zusätzlich gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen.

2.2 Planung und/oder Bauleitung – falls besonders vereinbart Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Übernahme der Planung und/oder Bauleitung (nicht Bauausführung).


Quellenangabe: Der Text dieses Artikels wurde erfasst von: SMARTcompagnie GmbH 2007

Sportboot-Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder zur gelegentlichen privaten Vermietung - ohne Berufsbesatzung - benutzt werden, und deren Standort in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, ist.

Mitversicherte Risiken

Mitversichert ist

2.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft;

2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

2.3 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

Ausschlüsse

Nicht versichert

3.1 ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;

3.2 ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.

3.3 sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.

Auslandsschäden, Patent und Führerschein, Gewässerschäden

Außerdem gilt:

4.1 Auslandsschäden

4.1.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.

4.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).

4.1.3 Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

4.1.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

4.1.5 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

4.2 Patent/Führerschein

4.2.1 Ist für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.

4.2.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.

4.3 Gewässerschäden

4.3.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme von Gewässerschäden

a) durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist;
b) durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.

4.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

4.3.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

Kraft- und Luftfahrzeuge

Für Kfz, Kfz-Anhänger und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 1.

Beitrag bei Risikofortfall

Fällt das versicherte Risiko während des laufenden Versicherungsjahres fort, so gebührt dem Versicherer der Beitrag bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.


Quellenangabe: Der Text dieses Artikels wurde erfasst von: SMARTcompagnie GmbH 2007

Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

Anlagenrisiko (z.B. Anlagen zur Lagerung von Heizöl)

Gegenstand der Versicherung

1.1 Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschl. des Grundwassers (Gewässerschaden).

1.2 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeit gefälligkeitshalber durchführen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

Versicherungsleistungen

Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssumme (gleichgültig ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.

Rettungskosten

3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.

3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

Bewusste Verstöße

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

Vorsorge-Versicherung

Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB – Vorsorge-Versicherung – finden keine Anwendung. Die Bestimmungen der Pos. L. Ziff. 4 finden ebenfalls keine Anwendung.

Gemeingefahren

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

Eingeschlossene Schäden

Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1, Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 21 AHB – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziff. 1.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden

Auslandsschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 1.

Erläuterungen zur Gewässerschaden - Haftpflichtversicherung

Quellenangabe: Der Text dieses Artikels wurde erfasst von: SMARTcompagnie GmbH 2007

Jagd-Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter und Jagdveranstalter bzw. als Forstbeamter, Förster, Forstaufseher und Jagdaufseher sowie als Jagdfalkner, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.

Mitversicherte Risiken

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition auch außerhalb der Jagd, z.B. aus der Aufbewahrung in der Wohnung, beim Gewehrreinigen, bei der Teilnahme an Übungs- und Preisschießen, beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen.

2.2 aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchrechts der Forst- und Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr (Putativnotwehr) in der versicherten Eigenschaft;

2.3 aus fahrlässiger Überschreitung der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum Abschießen wildernder Katzen und Hunde;

2.4 aus Halten (auch zu Zuchtzwecken), Führen, Ausbilden und Abrichten von bis zu zwei Hunden, die nachweislich jagdlich brauchbar sind oder sich in jagdlicher Ausbildung oder Abrichtung befinden. Im Rahmen der Haltung von zwei Jagdhunden gelten auch Jagdhundwelpen bis zu einem Alter von 6 Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters – sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist , der im Auftrag des Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über die mitversicherten Tiere übernommen hat. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Hunde keine Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben, die jagdliche Tauglichkeit aber durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Sind mehr als zwei Hunde vorhanden, so gilt der Versicherungsnehmer mit den zwei Hunden als versichert, die am längsten in seinem Besitz sind. Der Versicherungsschutz umfasst auch das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers aus dem Besitz der Hunde außerhalb der Jagd. Schäden an fremden Hunden, die sich zum Führen, Ausbilden, Abrichten, zur Aufbewahrung oder aus sonstigen Gründen in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden, sind nicht mitversichert.

2.5 aus Halten und Hüten von Frettchen sowie von Greifvögeln, die zur Beizjagd abgetragen (gezähmt und abgerichtet) sind oder werden;

2.6 aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden;

2.7 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen. Die Versicherung erstreckt sich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht:

2.7.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft (einschließlich Jagdhelfer, z.B. Treiber, Träger usw.), ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;

2.7.2 der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen; ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

2.8 aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitze, Jagdhütten, Fütterungen und dergleichen;

2.9 als Eigentümer Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen ohne Motor, nicht jedoch Segelbooten;

2.10 wegen Personen- und Sachschäden Dritter aus dem In-Verkehr-Bringen von (verarbeiteten oder unverarbeiteten) Jagderzeugnissen (Produkthaftpflicht).

Wildschäden

Haftpflichtansprüche aus Wildschäden sind nicht versichert.

Auslandsrisiko

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Wichtiger Hinweis: Bei Jagden im Ausland kann der Abschluss einer Jagdhaftpflicht-Versicherung im Gastland erforderlich sein.

Ausländische Jäger

Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten.

Fortsetzung der Jagdhaftpflicht-Versicherung

Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 1.

Gewässerschäden

Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt Pos. L Ziff. 3.

Jagdschein

Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz eines gültigen Jagdscheines voraus, zumindest aber die rechtzeitige Beantragung des Jagdscheines.

Jagdjahr und Beitrag

Als Versicherungsjahr gilt das Jagdjahr vom 01. April 0 Uhr bis zum 01. April 0 Uhr (bzw. 31. März 24.00 Uhr). Der volle Jahresbeitrag für das laufende Jagdjahr ist auch dann zu zahlen, wenn die Versicherung erst nach dem 01. April abgeschlossen wird oder bei Vertragsende im laufenden Versicherungsjahr (Ausnahme: Kündigung der Versicherung nach einer Beitragsangleichung oder im Schadenfall (Ziff. 18 AHB bzw. Ziff. 19.1 Abs. 1 AHB). Die Jagdhaftpflichtversicherung kann gegen entsprechenden Beitrag auch als kurzfristige Versicherung für die Dauer der Gültigkeit eines Tagesjagdscheines abgeschlossen werden. Quellenangabe: Der Text dieses Artikels wurde erfasst von: SMARTcompagnie GmbH 2007

Lehrer-Haftpflichtversicherung

1. Versichertes Risiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als angestellter Lehrer, der nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist bzw. als freiberuflicher Lehrer, der allein unterrichtet und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge ist.

2. Mitversicherte Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus

2.1 der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);

2.2 Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Für die Auslandsdeckung gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist;

2.3 der Erteilung von Nachhilfestunden;

2.4 der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.

3. Ausschlüsse Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.

4. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 2.

Quellenangabe: Der Text dieses Artikels wurde erfasst von: SMARTcompagnie GmbH 2007

Allgemeine Vertragsbestimmungen

Die nachfolgenden Bestimmungen finden insoweit Anwendung, als in den Pos. A - K hierauf verwiesen wird.

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (große Benzinklausel)

1.1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

1.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

1.1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

1.1.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

1.1.4 Eine Tätigkeit der in Ziff. 1.1.1 und 1.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

1.2 Luft-/Raumfahrzeuge

1.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

1.2.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

1.2.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus

a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
b)Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (kleine Benzinklausel)

2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs / Anhängers verursacht werden.

2.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit und Anhängern,
b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h,
c) nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h,
d) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
  • die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden,
  • deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
  • für die keine Versicherungspflicht besteht.
e) Wassersportfahrzeugen (einschließlich Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen.

Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

f) ferngelenkten Modellfahrzeugen.
Zu Ziff. 2.2 a)-c) gilt:
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen.

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 4.3 (1) und Ziff. 21 AHB. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,

Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser

Gewässerschäden

Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt:

3.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.

3.2 Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, soweit es sich um Stoffe handelt, deren Verwendung im gewöhnlichen Haushalt üblich ist, und um Mengen, die das Maß des gewöhnlichen Haushaltbedarfs nicht überschreiten. Diese Mitversicherung gilt nicht für Anlagen zur Lagerung von Heizöl.

3.3 Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von häuslichen Abwasseranlagen und aus dem erlaubten Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen.

3.4 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

3.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

3.6 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

Vorsorge

Gemäß Ziff. 4 AHB sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, im Rahmen der BBR sofort versichert. Abweichend von Ziff. 27.1 Satz 2 AHB gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung auch, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.


Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 2006).