Stehlgutliste

Die Opfer eines Einbruchsdiebstahls müssen der Polizei und ihrer Hausratsversicherung unverzüglich eine Liste der gestohlenen Wertgegenstände zukommen lassen. Ansonsten können sie ihren Ersatzanspruch verlieren. Zwei Wochen nach dem Einbruch listete der Geschädigte die gestohlenen Wertgegenstände auf. Nach weiteren elf Tagen faxte er die Liste seiner Hausratsversicherung zu und forderte sie auf, die Schäden zu ersetzen. Doch die Versicherung weigerte sich. Die Stehlgutliste viel zu spät eingereicht worden. Das LG Köln entschied, dass die Familie den Wert der gestohlenen Sachen nicht ersetzt bekomme (Urt. v. 9.1.2006 – 24 O 570/03). Denn nach einem Einbruchsdiebstahl müsse der Versicherte die Stehlgutliste unverzüglich der Polizei und der Hausratsversicherung zukommen lassen. Im Regelfall, so das Gericht, sei von wenigen Tagen auszugehen. Durch die frühzeitige Festlegung solle nämlich ein schneller Fahndungserfolg der Polizei ermöglicht werden. Zudem solle verhindert werden, dass der Versicherte den Schaden nachträglich aufbausche.

Tipp am Rande: Diese Listen (Polizei und Versicherer) müssen identisch sein. Sofern sie also dem Versicherer etwas nachmelden, dann bitte auch unverzüglich der Polizei.