Antragsmodell

Ab dem 1.1.2008 wird das so genannte Policenmodell durch das Antragsmodell abgelöst. Nun müssen dem VN im Vorfeld der Antragsstellung rechtzeitig alle Informationen übergeben worden sein.

In der Branche werden unterschiedliche Alternativmodelle diskutiert, namentlich das Invitatiomodell und das Stellvertretermodell.

Das Antragsmodell ist mit einem hohen administrativen Aufwand für den Maklerbetrieb verbunden und praxisfern. Welcher VN liest sich vor dem Abschluss der Versicherung die ausführlichen Bedingungen durch? Hier wäre es ratsam, dem Kunden die wichtigsten Fakten in einem übersichtlichen Merkblatt zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Makler alle Bedingungen vorzuhalten, um dem Kunden vor Abgabe eines Angebotes die dazu passenden Bedingungen aushändigen zu können. Dieses kann der Makler logistisch nicht leisten.

Das Stellvertretermodell - übrigens eine "Entdeckung" des Berliner Arbeitskreis Maklerprozessein Zusammenarbeit mit Professor Schirmer – wurde im Arbeitskreis in mehreren Workshops mit Versicherern diskutiert und grundsätzlich positiv angenommen. Hierbei handelt es sich im Grunde nicht um ein eigenes Modell, sondern der Makler tritt im Antragsmodell an die Stelle des Kunden. (Unberechtigte) Bedenken der VU bestehen meist nicht gegen die rechtliche Konstruktion des Modells, sondern gehen eher in die Richtung, ob man die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde verlangen muss oder ob die Angabe des Maklers ausreicht, bevollmächtigt zu sein.

Beim Invitatiomodell stellt der Kunde keinen (üblichen) Antrag, sondern es werden seine Wünsche und Bedürfnisse aufgenommen und dem VU mitgeteilt. Dieses erstellt anhand dieses „Kundenantrags“ einen „Versicherungsschein“, der einen Antrag darstellt, der vom Kunden angenommen wird. In dem Zusammenhang treten nun rechtliche Unsicherheiten auf. Wann beginnt z.B. das Widerrufsrecht? Wann ist der Antrag durch den Kunden angenommen, durch ausdrückliche Erklärung, durch Prämienzahlung, durch Duldung der Abbuchung?

Das Invitatiomodell korrespondiert in einigen Punkten ferner ungenügend mit weiteren sonstigen VVG-Vorschriften. Beispiel: Der VN ist bei Abweichungen vom Antrag durch § 5 VVG (Billigungsklausel) geschützt. Im Invitatiomodell stellt der VN keinen Antrag, sondern das VU stellt diesen. Abweichungen von der Angebotsanforderung müssen nicht kenntlich gemacht werden. Somit hat der Kunde, resp. der Makler, jede Police ausführlich bis zur letzten Klausel auf Änderungen durch das VU prüfen, was äußerst aufwändig ist und, so ist zu vermuten, in der Praxis nur in Ausnahmefällen geschehen wird.

Weiteres Beispiel: Der VN braucht Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes nach Antragstellung nicht mehr nachzumelden. Im Invitatiomodell verlängert sich die Verpflichtung hingegen bis zur Antragstellung durch das VU.

Das Stellvertretermodell hat all diese Nachteile nicht. Natürlich sind die Anforderungen an die Beratungsleistung des Maklers hier besonders hoch.


So wollen die VU verfahren:

Hinweis: Falls Sie Mitteilungen von weiteren VU haben, bitte die Liste ergänzen.

(je nach Wunsch des Vermittlers)


Quellenhinweis

Dieser Artikel wurde erstellt von Admin - Friedel Rohde.