Kfz-Versicherung Allgemeine Hinweise

Die Kfz-Haftpflichtversicherung

Wer sich motorisiert in den Straßenverkehr begibt, muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen. So steht es im Gesetz. Diese Pflicht gilt sogar für Fahrräder mit Hilfsmotor.

Im Straßenverkehr gilt die Regel: Im Falle eines Unfalls ist der verursachende Auto- oder Kraftradfahrer unbegrenzt schadenersatzpflichtig. Weil im Straßenverkehr die Gefährdungshaftung gilt, muss der Betroffene manchmal auch dann Schadenersatz leisten, wenn er keine Schuld an einem Unfall trägt.

Für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die Annahmepflicht. Versicherer dürfen Anträge nicht ablehnen. Der Annahmezwang beschränkt sich auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Schadenersatzforderungen und wehrt unberechtigte Forderungen notfalls vor Gericht ab. Der Versicherer zahlt immer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die gesetzliche Mindestdeckung in Deutschland beträgt 2,5 Millionen Euro für Personenschäden, 500.000 Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden. Sinnvoll ist es, höhere Summen zu vereinbaren. Für Sachschäden werden Deckungssummen bis 100 Millionen Euro angeboten.


Typklassen

Die Tarifbeiträge für Personenkraftwagen richten sich sowohl in der Haftpflicht- als auch in der Kaskoversicherung nach Typklassen. Die Typklasse gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs eines bestimmten Fahrzeugtyps zu dem Schadenbedarf aller Fahrzeugtypen an. Die für einen einzelnen Fahrzeugtyp geltende Typklasse ist aus dem Typklassenverzeichnis ersichtlich, das von einem (von den einzelnen Versicherungsunternehmen unabhängigen) Sachverständigen immer im Oktober eines Jahres aktualisiert wird. Nach diesem übergreifenden Verzeichnis richten sich alle Versicherer bei der Berechnung der Versicherungsprämie. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Prämie (der Beitrag) um so höher wird, je größer die Typklassenzahl ist.

Tipp: Es ist durchaus ratsam, vor dem Kauf eines Fahrzeuges die Typklasse zu erfragen, damit die laufenden Unterhaltskosten richtig kalkuliert werden können. Für eine verbindliche Auskunft zur Typklasse und Errechnung des Beitrages ist die Angabe der Typschlüsselnummer Ihres Fahrzeuges (die ersten 3 Ziffern unter ‘zu 3’ Ihres Fahrzeugscheines oder Fahrzeugbriefes) erforderlich.

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Regionalklassen

Die Regionalklassen sind ein weiterer Wert, der bei der Berechnung der Prämie zu beachten ist. Die Zugehörigkeit zu einer Regionalklasse richtet sich grundsätzlich nach dem Zulassungsbezirk, der mit dem amtlichen Kennzeichen zum Ausdruck kommt.

Der Einteilung von Fahrzeugen in Regionalklassen liegt der Gedanke zugrunde, dass die Schadenaufwendungen eines Versicherers - abgegrenzt auf eine Region – neben dem Fahrverhalten der einzelnen Personen und vorhandenen Straßenverhältnissen auch von der Zahl der zugelassenen Fahrzeuge beeinflusst wird. Die Zuordnung der einzelnen Zulassungsbezirke in Regionalklassen wird jährlich anhand aktueller Statistiken überprüft und ggf. angepasst. Für den bestehenden Vertrag kann dies durchaus eine Umstufung bedeuten, sowohl positiv als auch negativ.


Prämiennachlässe

Unter dem Begriff der weichen Nachlässe bestehen für den Versicherer zusätzliche Möglichkeiten, unter bestimmten Voraussetzungen weitere Rabatte in die Prämienberechnung einzubeziehen. Die Höhe der Nachlässe ist bei den Versicherern mitunter verschieden und zudem von der Art des Nachlasses abhängig. Zulässig sind diese Nachlässe jedoch nur bei Personenkraftwagen, Campingfahrzeugen und Motorrädern. Weitere Bedingungen sind ein Mindestalter von 25 (neuerdings bei einigen Versicherern nur 23) Jahren - wobei der Versicherungsnehmer, nicht etwa das Fahrzeug gemeint ist - und die Zulassung des Fahrzeuges auf eine private Person (ausgeschlossen sind in der Regel juristische Personen, also Firmen). Nachlässe sind möglich:

Bei der alleinigen Nutzung des Fahrzeuges durch Sie bzw. der gelegentlichen Nutzung durch einen Partner

Voraussetzung ist, dass auch der Partner ein Mindestalter von 25 (bzw. 23 - siehe oben) Jahren aufweist. Es existieren teilweise unterschiedliche Nachlasshöhen für Männer und Frauen.

Beim Vorhandensein einer Garage

Bedingung ist hierbei, dass das Fahrzeug nachts in einer Garage steht. Bei den Versicherern gibt es Unterschiede in der Anerkennung von Garagen. Einige erkennen Sammelgaragen für die Nachlassgewährung an, andere dagegen nicht.

Bei einem geringen Kilometerverbrauch, d.h. Wenigfahrer

Als häufigste Obergrenze des jährlichen Kilometerverbrauchs sind 9.000 Kilometer zu finden. Einige Versicherer bieten eine zweite Nachlassstufe an, die sich zwischen 9.000 und 12.000 Kilometern befindet. Hierbei ist die Nachlaßhöhe geringer.

Dagegen existiert aber auch ein Vielfahrerzuschlag, der meist ab 30.000 gefahrenen Kilometern im Jahr berechnet wird.

Bei einem Fahrzeugalter nicht älter als 3 Jahre.

Bei vielen Versicherern gibt es ab einem Fahrzeugalter von 7 Jahren hingegen sogar einen Zuschlag auf die Prämie.

Sonstiges

Mittlerweile haben die Versicherer weitere Nachlassvarianten in ihre Überlegungen einbezogen. So können Sie bei einzelnen Unternehmen Nachlässe für ihre Kraftfahrzeugversicherung erhalten, wenn Sie eine Gebäudeversicherung bei dem gleichen Unternehmen abgeschlossen haben. Diesem Beispiel folgend, werden auch noch andere Varianten auf dem Markt angeboten.


Zahlungsmöglichkeiten

Dem Versicherungsunternehmen steht die Prämie (der Beitrag) mit dem Tag der Fälligkeit in der gesamten Höhe für das folgende Versicherungsjahr zu.

Es gibt aber die Möglichkeit, halb-, vierteljährig oder monatlich zu bezahlen, wobei der Versicherer dann einen so genannten Ratenzahlungszuschlag berechnet.

Bei einer halbjährigen Zahlungsweise erhöht sich die zu zahlende Prämie um 3%, während bei einer vierteljährigen oder monatlichen Zahlungsweise 5 % zugeschlagen werden. Das liegt daran, dass der Versicherer die Prämie quasi stundet und aus diesem Grund weniger Geld zur Verfügung hat.


Mitversicherte Personen

Im Rahmen der Kraftfahrzeugversicherung sind folgende Personen versichert:

Darüber hinaus sind beruflich bedingte Beifahrer, Omnibusschaffner und der Arbeitgeber des Versicherungsnehmers bei Dienstfahrten in die Versicherung eingeschlossen.