Beratungspflicht

Der Versicherer/Versicherungsvermittler hat den VN aus gegebenem Anlass und auf Basis der erfragten Wünsche und Bedürfnisse zu beraten. Der Beratungsaufwand kann in einem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Prämie begrenzt werden, allerdings darf mit diesem Argument keine notwendige Beratung verweigert werden.

Das Beratungsergebnis ist zu dokumentieren.

Siehe auch:


Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).