Dokumentationspflicht VVG §§ 6, 61

Der Versicherer/Versicherungsvermittler hat Beratungsanlass, erfragte Wünsche und Bedürfnisse, Beratungsergebnis, abgegebene Ratschläge und deren Gründe zu dokumentieren. Die Dokumentation kann der Komplexität des Versicherungsvertrags angepasst werden, womit in den Massensparten standardisierte Beratungsdokumentationen zulässig sind.

Der Versicherer hat den Rat und die Gründe hierfür, der Versicherungsvermittler hingegen die vollständige Dokumentation an den VN klar und verständlich in Textform vor Vertragsabschluss zu übermitteln.

Siehe auch


Links

Weiter Informationen zum Thema Dokumentationspflicht siehe auch: "Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie Dokumentation


Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).