Anrechnung bei Hinterbliebenenrenten (Gesetzliche Rentenversicherung)

Bei Renten wegen Todes (Hinterbliebenenversorgung oder auch einfach Witwen-/Witwer- und Waisenrenten)ist die Anrechnung sonstiger Einkünfte vorgesehen. § 18a SGB IV)Zu den Einkünften die angerechnet werden gehören auch Renteneinkünfte aus privater und betrieblicher Altersversorgung. Ausdrücklich ausgenommen von der Anrechnung werden Renten aus geförderter Altersversorgung (§18a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV). Anzurechnen sind allerdings Renten aus privater und betrieblicher Altersversorgung (§18a Abs. 3 Nr. 9 & 10 SGB IV). Damit ergibt sich eine unterschiedliche Anrechnung von Riester-Renten, die nicht auf eine Witwenrente und einer Rürup-Rente, die angerechnet wird.

Quellenhinweis

Dieser Artikel wurde erstellt von Hans-Dieter Stubben Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH.