Durchführungswege im Überblick (bAV)

Insgesamt stehen für die betriebliche Altersversorgung fünf Durchführungswege zur Verfügung, die der Arbeitgeber grundsätzlich frei auswählen kann:

Die Durchführungswege unterscheiden sich überwiegend aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht und hinsichtlich des Trägers.

Unmittelbare und mittelbare Durchführungswege

Zwischen den genannten Durchführungswegen muss differenziert werden, ob die Durchführung unmittelbar über den Arbeitgeber oder mittelbar über einen externen Versorgungsträger erfolgt (§ 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG).

Unmittelbare Versorgungszusage

Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar eine Versorgungszusage und verpflichtet sich, die zugesagten Versorgungsleistungen aus dem Betriebsvermögen zu erbringen, handelt es sich um eine Pensionszusage. Alternativ spricht man auch von einer Direktzusage (Legaldefinition § 1b Abs. 2 BetrAVG). Bei dieser unmittelbaren Versorgungszusage beruht das Versorgungsverhältnis auf einer Zweierbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber erteilt die Zusage direkt und muss dafür sorgen, dass das erforderliche Kapital vorhanden ist, wenn der Versorgungsfall eintritt. Für die eingegangene Versorgungsverpflichtung muss der Arbeitgeber Rückstellungen in der Unternehmensbilanz bilden, die einen Steuerstundungs- und Innenfinanzierungseffekt bewirken. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die ihm zugesagten Leistungen.

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Mittelbare Versorgungszusage

Die Grundlage der mittelbaren Durchführung ist eine Dreierbeziehung zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und einem externen Versorgungsträger. Der externe Versorgungsträger wird über einen Geschäftsbesorgungsvertrag für den Arbeitgeber tätig und wickelt die bAV für ihn ab. Dafür muss der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistung einstehen. Zu den mittelbaren Versorgungszusagen gehören die Direktversicherung, die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Unterstützungskasse.

Durchgriffshaftung

Zahlt der externe Versorgungsträger nicht die zugesagte Leistung, hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber (sogenannte Durchgriffshaftung).

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Direktversicherung

Bei der Direktversicherung (Legaldefinition § 1b Abs. 2 BetrAVG) schließt der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers einen Versicherungsvertrag ab. Der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen sind gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft unmittelbar anspruchsberechtigt. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, versicherte Person ist der Arbeitnehmer und/oder seine Hinterbliebenen. Der Arbeitgeber schaltet einen externen Versorgungsträger ein, der für ihn die zugesagten Versorgungsleistungen erbringt. Dafür überweist der Arbeitgeber die Beiträge (Deckungsverhältnis). Entweder trägt der Arbeitgeber die Kosten dafür allein oder der Arbeitnehmer trägt wirtschaftlich die Beiträge durch eine Entgeltumwandlung. Soweit dem Arbeitnehmer das Bezugsrecht zusteht, zahlt die Versicherung später die vereinbarte Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer aus.

Direktversicherungen unterliegen dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) mit seinen strengen Anlagevorschriften. Über die Einhaltung dieser Vorschriften (z.B. Einhaltung des maximalen Aktienanteils in Höhe von 35 %) wacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).Die Direktversicherung ist wegen des geringen Verwaltungsaufwandes vor allem bei kleineren Firmen weit verbreitet.


Pensionskasse

Pensionskassen (Legaldefinition § 118a VAG) sind selbständige Versorgungseinrichtungen, die den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumen. Es handelt sich um eine Versicherungsgesellschaft, die als externer Versorgungsträger ausschließlich betriebliche Altersversorgung betreibt und der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind die Verhältnisse nahezu identisch mit denen bei der Direktversicherung. Der Arbeitgeber muss die Beitragszahlung sicherstellen.


Pensionsfonds

Mit Wirkung zum 01.01.2002 ist der Pensionsfonds erstmals als fünfter Durchführungsweg zugelassen worden. Der Pensionsfonds (Legaldefinition § 112 VAG) ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen bAV anbietet. Der Pensionsfonds unterscheidet sich zur Direktversicherung und Pensionskasse durch seine liberale Vermögensanlage. Der Pensionsfonds kann sein Vermögen bis zu 100 % in Aktien anlegen und steigert dadurch die Renditechancen. Obwohl Pensionsfonds keine Versicherungsunternehmen sind, unterliegen sie dennoch der Versicherungsaufsicht.


Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse (Legaldefinition § 1b Abs. 4 BetrAVG) ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die den Arbeitnehmern Versorgungsleistungen im Rahmen der bAV gewährt. Unterstützungskassen müssen satzungsgemäß den Rechtsanspruch auf Leistungen grundsätzlich ausschließen. Die Arbeitnehmer werden durch den fehlenden Rechtsanspruch nicht benachteiligt. Wenn die Unterstützungskasse über nicht ausreichende Mittel verfügt, besteht gegenüber dem Arbeitgeber der sogenannte Durchgriffsanspruch. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die zugesagten Leistungen zu verschaffen.


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