Es können aber auch nicht alle Risiken, die aus den Gefahren des täglichen Lebens entstehen, durch die PHV abgedeckt werden. Nicht darüber versicherbar sind Ansprüche aus Gefahren, die nicht dem privaten Lebensbereich unterfallen sondern dem Bereich der Betriebs- und Berufshaftpflicht zugeordnet werden.
Folgende Risiken, wie insbesondere die Fälle der Haftung als Arbeitnehmer, fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz der PHV:
Dazu zählen sämtliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit sowohl inner- als auch außerhalb des Betriebs, wobei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Umstand, durch den der VN haftpflichtig wurde, bestehen muss.
Beispiele:
Anders ist es zu beurteilen, wenn der Versicherungsvermittler beim morgendlichen Zeitung holen die Zeitungsausträgerin auf die beschriebene Weise begrüßt und schädigt oder die Rechtsanwaltsgehilfin in ihrer Mittagspause in den Laden geht, um sich selbst eine Druckerpatrone für ihren Heim-PC zu holen.
Der Beruf wird hierbei definiert als Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und zum Erwerb des Lebensunterhalts bestimmt ist.
Beispiele:
Nicht ausgeschlossen ist allerdings der spontane und ungeplante Einsatz der durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten zu privaten Zwecken oder aus privaten Motiven.
Beispiel:
Werden die im Beruf erworbenen Fähigkeiten außerhalb des eigentlichen Angestelltenverhältnisses jedoch zu sog. Schwarzarbeiten genutzt, besteht für dabei entstehende Schäden kein Versicherungsschutz über die PHV.
Beispiel:
Dienste sind zwar mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar, auf sie trifft jedoch die Bezeichnung „Beruf“ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zu.
Beispiel:
Mit Amt bezeichnet man den Aufgabenbereich, der einer Person vom Staat zur Erledigung übertragen wird.
Beispiel:
Die Ausübung eines Ehrenamtes erfolgt nebenberuflich gegen Aufwandsentschädigung.
Der Ausschluss bezieht sich hierbei nur auf verantwortliche, also hervorgehobene Tätigkeiten sowohl in festen (z.B. Sportvereinen) als auch in lockeren Zusammenschlüssen (z.B. Bürgerinitiativen).
Beispiel:
Nicht darunter fällt die normale Mitgliedschaft und Betätigung im Verein.
Beispiel:
Hierzu muss eine Beschäftigung aus dem Rahmen üblicher Betätigungen des täglichen Lebens herausfallen und eine erhöhte Gefährdung anderer Personen mit sich bringen. Außerdem muss diese Tätigkeit generell als ungewöhnlich und gefährlich eingestuft werden. Weiterhin müssen dabei beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, damit sich der VR auf diesen Deckungsausschlusstatbestand berufen kann.
Aus diesen Ausführungen ist schon zu erkennen, dass dieser Ausnahmetatbestand selten zum Tragen kommt. Insbesondere trifft er bei den gängigen Heimwerkertätigkeiten auch trotz fehlender Erfahrung und Können der Heimwerker nur ausnahmsweise zu.
Beispiele:
Der Ausschluss greift jedenfalls dann, wenn der VN Straftaten vornimmt, die zu Personen- oder Sachschäden führen. Dann liegt aber auch der Deckungsausschluss des Vorsatzes vor.