Bargeld

Es kommen mehrere Tatbestände beim Diebstahl von Bargeld in Betracht. Entweder jemand wird auf der Straße beraubt, wobei die Versicherer den Begriff "Beraubung" sehr eng auslegen oder es bricht jemand in die Wohnung ein und stiehlt Bargeld (Einbruch-Diebstahl). Die dritte Möglichkeit ist der einfache Diebstahl, der beispielsweise vorliegt, wenn jemand in einer Wohnung zu Besuch ist und unbemerkt das auf dem Schrank liegende Bargeld einsteckt.

Beraubung

Beraubungsschäden sind über die Hausratversicherung gedeckt. Die Versicherer definieren einen Raub in der Weise, dass Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit Gefahr für Leib und Leben vorliegen muss.

Beispiel:

In den vorgenannten Fällen wird es das Beste sein, den Täter zu bitten vor dem Raub einen Moment zu warten, um sich noch einmal die Versicherungsbedingungen und den dazu gehörenden Kommentar durchlesen zu können, damit man weiß, wie man sich verhalten sollte.

Falls grundsätzlich ein Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, sind noch zusätzlich die jeweils unterschiedlichen Summenbegrenzungen in den Bedingungen zu beachten.

Einbruch in die Wohnung

Wenn jemand in die Wohnung einbricht und Geld stiehlt, ist dieses grundsätzlich im Rahmen der Hausratversicherung gedeckt versichert. Zu beachten sind hier auch die Summenbegrenzungen:

Tipp: Übrigens sind auch die Beschädigungen an den Türen oder Schubläden von Schränken oder Schreibtischen versichert, wenn der Täter diese aufgebrochen hat.

Einfacher Diebstahl

Falls kein Einbruch-Merkmal (z.B. eine aufgebrochene Tür) oder Beraubungs-Merkmal (s. o.) vorliegt, besteht kein Versicherungsschutz für das entwendete Bargeld, da es sich um einen sog. einfachen Diebstahl handelt.

Tipp: Es kann natürlich vorkommen, dass ein Besucher in der Wohnung ein Behältnis, wie z.B. einen Schrank aufbricht oder dass ein Dieb ohne Einbruchmerkmale eindringt und anschließend Behältnisse gewaltsam öffnet. In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz über die Hausratversicherung, aber nur für die aus den aufgebrochenen Behältnissen entwendeten Gegenstände. Alle anderen Gegenstände, welche die Täter "mitnehmen", sind nicht versichert.


Quellenhinweis