Grobe Fahrlässigkeit

In vielen Versicherungssparten ist der Versicherer berechtigt Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, auszuschließen bzw. die Leistung je nach Schwere des Verschuldens des VN´s zu kürzen. Hierzu gehören u. a. die Hausrat-, die Wohngebäude- und auch die Kfz-Versicherung.

Allerdings bieten auch viele Versicherungen Tarife an, in denen ein grob fahrlässiges Verhalten mitversichert werden kann.

Tipp: Die Privat-Haftpflicht- und auch die Unfall-Versicherung ersetzen dagegen grobfahrlässig verursachte Schäden.

Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Rechtssprechung eine "besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Es kommt nicht darauf an, ob derjenige, welcher grobfahrlässig handelt, sich dessen bewusst ist, sondern darauf, ob objektiv ein solcher Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt vorliegt.

Im Klartext heißt dieses: grobfahrlässig handelt, wer nicht bedenkt, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste bzw. wer die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht lässt.

Beispielsweise handelt jemand grobfahrlässig, wenn dieser glimmende Streichhölzer an Stellen fortwirft, an denen leicht entzündbare Gegenstände liegen oder wenn eine Person den Inhalt von Aschenbechern in Plastikeimer oder in einen Papierkorb entleert. Diese Schäden sind also im Rahmen der Hausrat- und Gebäude-Versicherung nicht versichert.

Ein grobfahrlässiges Verhalten liegt sicherlich auch vor, wenn jemand im strengen Winter die Fenster über einen längeren Zeitraum geöffnet lässt und wasserführende Installationen einfrieren. Das Gleiche gilt für den Fall, wenn jemand das Haus für längere Zeit verlässt und es nicht ausreichend beheizt bzw. nicht die Leitungswasseranlagen entleert. Nach den Bedingungen kann in den letztgenannten Fällen der Versicherer schon allein aufgrund der Verletzung von Sicherheitsvorschriften, die in diesem Bedingungswerk verankert sind, den Versicherungsschutz versagen bzw. einschränken.

Tipp: Dagegen leistet die Unfallversicherung, wenn der Versicherte beispielsweise auf eine fahrende Straßenbahn aufspringt und dabei verletzt wird.


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