Durch das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) vom 29.7.2008 mit teilweise rückwirkender Auswirkung ab dem 1.1.2008 wird das selbstgenutzte Wohneigentum in die Förderung durch die Altersvorsorgezulage einbezogen. (Diese Förderung wird auch „Wohn-Riester“ genannt.) Die Politik hat die Eigenheimrente als „Ersatz“ für die Eigenheimzulage gedacht, die ja vor einiger Zeit abgeschafft wurde. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich allerdings in einer ganzen Reihe von Punkten. Wichtig ist die Förderung des Wohneigentums, weil für viele Bundesbürger das selbstgenutzte Wohneigentum die wichtigste Form der Altersversorgung darstellt.
Anleger haben somit bezüglich der geförderten Altersversorgung eine weitere Möglichkeit, Sparraten, Zulagen und Steuervorteile für die Altersversorgung zu nutzen. Aus Sicht vieler Experten lohnt sich „Wohn-Riester“ nur für diejenigen, die ernsthaft den Bau oder den Erwerb einer selbstgenutzen vorhaben. Für alle anderen Anleger empfehlen sich die anderen Formen des „Riester-Sparens“. Dieses gilt umso mehr, als auch aus „normalen“ Riester-Verträgen bis zu 75% oder 100% des angesparten Vermögens entnommen werden und in einen Wohnriester-Vertrag übertragen werden können.
Gefördert werden
wenn diese Wohnung vom Zulageberechtigten selbst genutzt wird. Es muss sich dabei um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten handeln und im Inland liegen. (Ausnahme siehe unten.) Ferien- oder Wochenendwohnungen werden durch die Eigenheimrente nicht gefördert.
Die Förderung bei der Eigenheimrente besteht aus den folgenden beiden Ansätzen:
1. Wer einen „normalen“ Riester-Vertrag hat, kann bis zu 75% oder 100 % seines angesparten geförderten Vermögens unmittelbar für die Anschaffung (Kauf) oder Herstellung (Bau) eeiner eigenen Immobilie entnehmen. Das so entnommene Kapital kann aber auch für den Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des entnommenen Betrags in den ursprünglichen Vertrag besteht nach den Vorschriften des Eigenheimrentengesetzes nicht mehr. Die Entnahme muss in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung erfolgen. Von dem „unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ ist dann auszugehen, wenn innerhalb von einem Monat vor der Beantragung der Entnahme und bis zu zwölf Monate nach der Auszahlung des Altersvorsorgekapitals entsprechende Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnung entstanden sind.
Anleger haben aber auch die Möglichkeit zu Beginn der Auszahlungsphase (zwischen dem 60. und dem 68. Lbj.) aus einem bestehenden Riester-Vertrag gefördertes Altersvorsorgevermögen zu entnehmen, um ein bestehendes Darlehen, das für den Kauf oder den Bau einer begünstigten Wohnimmobilie genutzt wurde, ganz oder teilweise zu tilgen. In einem solchen Fall ist es nicht wichtig, wann die Anschaffung oder Herstellung der selbst genutzten Wohnimmobilie erfolgte. Das kann auch vor dem 1.1.2008 gewesen sein.
2. Zahlungen, die zur Tilgung eines Darlehens für die Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnimmobilie geleistet werden, können ebenfalls als Altersvorsorgebeiträge (wie Riester-Beiträge) steuerlich gefördert werden. Die Tilgungsleistungen müssen dazu auf einen eigenen zertifizierten Darlehensvertrag gezahlt werden, der eine Darlehenstilgung bis spätestens zum 68. Lebensjahr vorsehen muss. Die Tilgungsförderung gibt es auch nur, wenn die Wohnung nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder erstellt wurde. Gleiches gilt für Darlehen für einen nach dem 31. Dezember 2007 liegenden Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.
Es gibt drei mögliche Formen von begünstigten Darlehensverträgen:
1. Den reinen Darlehensvertrag
2. Kombination aus einem Sparvertrag mit einer Darlehensoption – also ein normaler Bausparvertrag
3. Vorfinanzierungsdarlehen - normalerweise ein Bausparkombivertrag
Dieser Artikel wurde erstellt von Arnela.