Gewöhnlicher Aufenthalt (Gesetzliche Rentenversicherung)

Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn die Umstände erkennen lassen, dass die Person an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; sich dort also dauerhaft aufhält beziehungsweise aufhalten wird.

Oft ist dies auch der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, der so genannte Lebens- oder Daseins-Mittelpunkt. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden die Leistungen nach den Auslandsrenten-Regelungen festgestellt.


Weiterführende Links

Siehe Gesetzliche Rentenversicherung


Quellenhinweis

Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuelle Webseite bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de