Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften sind nach §§ 51 bzw. 59 j Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, eine Berufs-Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abzuschließen. Diese Vorschriften regeln zugleich Art und Umfang des Versicherungsschutzes.

Für Sozietäten und einfache Partnerschaften ergibt sich keine gesonderte Versicherungspflicht, aber jeder in einer Sozietät oder Partnerschaft tätige Sozius/Partner muss entsprechend persönlich versichert sein.

Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 EUR je Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres darf begrenzt sein, muss jedoch mindestens das Vierfache, also 1 Mio. EUR für das Versicherungsjahr betragen. Werden höhere Versicherungssummen vereinbart, so wird die Jahreshöchstleistung in der Regel auf das Zweifache der Versicherungssumme maximiert.

Wichtig: Soweit ein Rechtsanwalt als Angestellter bei einem anderen Rechtsanwalt tätig ist, besteht für ihn Versicherungsschutz über die Deckung des Arbeitgebers. Darüber hinaus benötigt er jedoch noch eine eigene Berufs-Haftpflichtversicherung für seine persönliche gesetzliche Haftpflicht als Berufsträger.


Deckungsschutz berufliche Haftpflicht

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die freiberuflich ausgeübte Rechtsanwaltstätigkeit, die in §§ 1 bis 3 BRAO normiert ist, sowie auf die in den Risikobeschreibungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen explizit aufgeführten mitversicherten Nebentätigkeiten. Sonstige rechtlich zulässige Nebentätigkeiten fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird für solche Tätigkeiten - z. B. bei der Wohnungsverwaltung oder der gelegentlichen Vermittlung von Immobilien - Versicherungsschutz gewünscht, ist dieser gesondert zu beantragen.


Verstoßdeckung

Anknüpfungspunkt für den Versicherungsfall ist ein Verstoß, also das berufliche Tun oder Unterlassen, das einen Vermögensschaden zur Folge haben könnte. Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Laufzeit des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße. Im Falle der Veränderung des Versicherungsschutzes, z. B. durch Versichererwechsel oder Erhöhung der Versicherungssumme, gilt der zum Verstoßzeitpunkt vorhandene Versicherungsschutz.


Zielgruppen

Alle Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften.


Quellenhinweis

Der Originaltext wurde uns von der Nassau-Versicherungen zur Verfügung gestellt und von uns redaktionell aufbereitet.