Honorarberatung

Die typische, vom HGB vorgesehene Bezahlung eines Versicherungsvermittlers ist die erfolgs- und umsatzabhängige Provision bzw. Courtage. Sie berücksichtigt jedoch oft nicht ausreichend, wie viel Aufwand mit der Vermittlung einer Versicherung verbunden war.

Bei der Vereinbarung von Beratungshonoraren sind nach derzeitigem Rechtsstand zwei Rechtsvorschriften zu beachten:

Eine Beratung in Versicherungsangelegenheiten ohne die Absicht, damit eine Vermittlung zu bewirken, stellt einen Fall der Rechtsberatung dar. Diese ist zur Zeit nur dem gerichtlich zugelassenen Versicherungsberater erlaubt. Er darf ausschließlich die Beratung leisten und keine Vermittlung betreiben oder zusätzliche Provisionen kassieren. Allerdings ist mit dem Rechtdienstleistungsgesetz eine Lockerung der Vorschriften zur Rechtsberatung und möglicherweise auch eine Abschaffung des Versicherungsberaters geplant.

Bei Versicherungsvermittlern stellt die Beratung derzeit nur eine Unterpflicht zur Vermittlung dar. Versicherungsmakler können nach herrschender Auffassung derzeit nur in folgenden beiden Fällen Beratungshonorare erheben:


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...