Alkohol (Private Unfallversicherung)

Unfälle, die ursächlich durch alkoholbedingte Geistes- oder Bewusstseinsstörungen entstehen, sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) ausgeschlossen. Diese wird bei Verkehrsteilnehmern angenommen, wenn die Blutalkoholkonzentration beim Autofahrer bei 1,1 Promille und mehr liegt, bei Fahrradfahrern liegt die Grenze bei 1,6 Promille, bei Fußgängern bei ca. 2,0 Promille.

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Ausschlüsse (Private Unfallversicherung)


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...