Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz wurde 2004 verabschiedet. Danach werden Erträge, aus - nach dem 01.01.2005 abgeschlossenen - Renten- und Kapitalversicherungen, grundsätzlich steuerpflichtig. Insbesondere Versicherungen, die nur eine kurze Vertragslaufzeit haben und deren Auszahlung vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten endet, sind von der Neuregelung in vollem Umfang betroffen.

Ab dem 01.01.2005 griffen diverse neue Regelungen (sog Riester- oder Rürup- oder Privat-Rente) bei der Altersversorgung. So gilt nun für Neuverträge immer die Entscheidung der unterschiedlichen steuerlichen Vorteile und zusätzlicher staatlicher Zulagen gegenüber den Versicherungsbedingungen abzuwägen.

Die nachgelagerte Versteuerung der Rentenauszahlungen erhält eine größere Gewichtung. Danach werden Erträge, aus Renten- und Kapitalversicherungen, grundsätzlich steuerpflichtig. Insbesondere Versicherungen, die nur eine kurze Vertragslaufzeit haben und deren Auszahlung vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten endet, sind von der Neuregelung in vollem Umfang betroffen.

Wichtige Veränderungen im Zusammenhang einer betrieblichen Altersversorgung sind hier kurz angesprochen: Änderungsbedarf gilt bei Betriebsvereinbarungen und Haustarifverträgen. Die steuerlichen Änderungen zu § 40 b EStG führen nicht nur dazu, dass dem Arbeitnehmer bei Altzusagen bis 31.12.2004 durch die Möglichkeit der Abgabe einer Verzichtserklärung ein Wahlrecht zwischen der Besteuerung nach § 40 b EStG und § 3 Nr. 63 EStG eingeräumt wird. Vielmehr sind bestimmte Zusagearten wie Kapitalzusagen bei Altzusagen nicht § 3 Nr. 63 EStG-fähig. Diese Zusagen werden auf Grund des Bestandsschutzes ohne Abgabe der Verzichtserklärung weiterhin nach § 40 b EStG pauschal besteuert.

Mit dem Alterseinkünftegesetz wird eine steuerfreie Flexibilität in den Verträgen ab 2005 sehr wichtig!