Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige (Gesetzliche Rentenversicherung)

Anspruch hierauf haben Versicherte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind bzw. eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt sowie eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.

Die Rente kann auch bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres unter Abschlägen in Anspruch genommen werden.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...