Andienungspflicht

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer alle Forderungen gegen seine Kunden zur Übernahme des Versicherungsschutzes anzubieten und ausreichende Versicherungssummen zu vereinbaren (§ 3 AVB WKV/AKV 1999). Damit wird verhindert, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer nur die notleidenden Forderungen anbietet.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...