PHV: Angehörigenklausel

Danach sind sowohl Ansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des VN, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben als auch die Ansprüche der zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen, ausgeschlossen. Dies soll zum einen einer Manipulationsgefahr entgegenwirken zum anderen aber auch den familiären Frieden erhalten.

Beispiele:

Ausgeschlossen sind aus grundsätzlich gleichen Erwägungen auch die Ansprüche gesetzlicher Vertreter, z.B. von Firmen, nicht rechtsfähiger Vereine, für geschäftsunfähige Personen (Vormund, Pfleger), sowie Ansprüche von Gesellschaftern, Partnern, Liquidatoren u.ä.


Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)