Annexvermittler

Überblick

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern mit Wirkung zum 22. Mai 2007 grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgestaltet. Darüber hinaus besteht regelmäßig eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Für die Gruppe der sog. Nebenberuflichen Annexvermittler besteht jedoch weder eine Erlaubnis- noch eine Registrierungspflicht, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV), die weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, trifft. Das Gesetz und die Verordnung sind zum 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Die Vorschrift des § 34 d GewO und der Verordnungstext sind über nachfolgende Links abrufbar:

§ 34 d GewO

Verordnungstext

2. Welche Vermittler fallen als sog. Annexvermittler unter die Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht?

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf grds. der Erlaubnis und muss sich im Versicherungsvermittlerregister registrieren lassen. Eine Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht für Vermittler im Nebenberuf (sog. „Annexvermittler“), wenn

Gruppe 1

Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.

Beispiele

a. Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosigkeitsversicherung)
b. Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
c. Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
d. Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
e. Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
f. Fahrradhändler, -hersteller (z.B. Unfall- und Diebstahlversicherung)
g. Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)


Von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die

Gruppe 2

→ Versicherung ist faktisch Teil des Bauspardarlehens

Gruppe 3

3. Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten

Die Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag gelten auch für Annexvermittler, mit Ausnahme der Gruppe 1.


Anmerkung:

Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.


Weiterführende Links

Versicherungsvermittlerregister


Quellenhinweis

www.vermittlerregister.info