Anpassungsprüfung

Nach § 16 BetrAVG geregelte Pflicht des Arbeitgebers, alle drei Jahre laufende Versorgungsleistungen zu überprüfen, ob allein auf Grund der Inflation ein Ausgleich der dadurch entstehenden Kaufkraftminderung möglich ist. Die Entscheidung zur Anpassung hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei sind nicht nur die Interessen des Versorgungsempfängers, sondern auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...