Anrechnungsverbot

In § 5 Abs. 2 BetrAVG geregeltes Verbot der Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, sofern der Versorgungsberechtigte diese aus eigenen Beiträgen erworben hat. Im Übrigen ist eine Anrechnung nur zulässig, wenn hierzu eine ausdrückliche, eindeutige und unmissverständliche Einrichtungsklausel vereinbart wird.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...