Anscheinsvollmacht

Die Anscheinsvollmacht ist eine Zurechnung von Erklärungen kraft schuldhaften Verhaltens. Der Vertretene hat weder eine Vollmacht erteilt, noch das Auftreten des Nichtbevollmächtigten geduldet. Vielmehr hätte er das rechtsgeschäftliche Auftreten des angeblichen Vertreters erkennen und verhindern können. Hinzukommen muss, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, dass der angeblich Vertretene bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Auftreten des vorgeblichen Vertreters hätte erkennen und verhindern können.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...