Antragsverfahren nach §7a SGB IV (bAV)

Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 der Deutsche Rentenversicherung Bund.Der Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.

Ihr Nutzen:


Tipps zur Durchführung

Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des einzelnen Falls entscheidet der Deutsche Rentenversicherung Bund in Neufällen.

Versicherungs- und Beitragspflicht beginnen grundsätzlich mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis.

Zur Vermeidung hoher Beitragsnachforderungen beginnen beide abweichend mit der Bekanntgabe der Entscheidung des RV-Trägers, wenn

In allen Altfällen und generell bei mithelfenden Kindern und anderen Verwandten entscheidet die jeweilige Krankenkasse. Die zu verwendenden Antragsformulare sind wenig geeignet, die vorhandene Situation in einem Betrieb fehlerfrei und eindeutig darzustellen.

Da über den zurückliegenden Zeitraum nur ein einziges Mal entschieden wird, sollte die Beantragung ( des Anfrageverfahrens ) gut vorbereitet sein.


Tipps zum Anfrageverfahren

Antragsformulare gibt es z.B. online unter

www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

zur Verfügung