Armatur

Als Armaturen gelten beispielsweise Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse. In der Wohngebäudeversicherung werden erst seit den VGB 99 Frostschäden an Armaturen mitversichert (z.B. § 7 Abs. 2b VGB 2000). Über die Klausel 7265 können zusätzlich sonstige Bruchschäden an vorher intakten Armaturen sowie die Kosten des Austauschs nach einem versicherten Schaden mitversichert werden.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...