Aufsichtspflicht

Aufsichtspflichtiger = derjenige, der Personensorgerecht hat (gesetzlich oder vertraglich)
Aufsichtsbefohlene
  • Minderjährige,
  • Behinderte (geistig, körperlich)
  • Schutzbefohlene
unerlaubte Handlung des Aufsichtsbefohlenen = tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Aufsichtsbefohlenen
Aufsichtspflichtverletzung/ Verschulden = vermutet Entlastungsmöglichkeit durch Nachweis der sorgfältigen Aufsicht

Tabelle: Aufsichtspflichten

Minderjährige (s.v.) bedürfen allein wegen ihrer Minderjährigkeit der Aufsicht, ohne dass es dabei auf die Gegebenheiten des Einzelfalles ankommt. Allerdings spielen das Alter, das persönliche Verhalten und weitere Umstände, insbesondere die Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens und die Lebensverhältnisse des Aufsichtspflichtigen bei dem Umfang der Aufsichtspflicht eine Rolle.

Einer Aufsicht können im Einzelfall auch Personen wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes bedürfen, so z.B. Kranke oder Behinderte. Hier sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden.

Gesetzlich geregelt ist die Aufsichtspflicht in § 832 BGB. In § 832 I BGB findet sich die Aufsichtpflicht kraft Gesetz, die insbesondere die Inhaber des Personensorgerechtes gegenüber dem minderjährigen Kind trifft, nämlich die Eltern sowie eventuell Vormund, Betreuer oder Pfleger.

Weiterhin betroffen ist der Ausbilder gegenüber dem minderjährigen Auszubildenden, zumindest während der Geschäftszeit und dem Geschäftsbereich. Für Lehrer an öffentlichen Schulen gilt eine besondere Haftung nach § 839 BGB.

Die Aufsichtspflicht kann gem. § 832 II BGB auch vertraglich übernommen werden.

Die bloß tatsächlich übernommene Aufsichtpflicht, z.B. bei Beaufsichtigung fremder Kinder, die mit den eigenen zusammen in der Wohnung spielen oder die Beaufsichtigung durch einen Familienangehörigen genügen hierzu nicht. Dagegen spielt es keine Rolle, ob die Aufsichtspflicht entgeltlich oder unentgeltlich, nur vorübergehend oder für einen längeren Zeitraum andauernd übernommen worden ist.

Beispiel:

Das Maß und der Inhalt der gebotenen Aufsichtspflicht bestimmen sich nach Alter, der Eigenart und dem Charakter der zu beaufsichtigten Person, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was der Aufsichtsperson in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Die Überwachung muss umso intensiver sein, je geringer der Erziehungserfolg ist. Die notwendigen Maßnahmen sind immer im Einzelfall zu betrachten und unterschiedlich nach Art der Gefahr und der zu beaufsichtigenden Person.

Bei einem normal entwickelten Kleinkind kann sowohl eine Überwachung „auf Schritt und Tritt“ oder eine lediglich regelmäßige Kontrolle, z.B. in halbstündigem Rhythmus erforderlich sein.

Kindern ab 8 Jahren muss dagegen grundsätzlich das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht und sofortige Eingriffsmöglichkeit ermöglicht werden. Dies wird eingeschränkt, wenn die Kinder sich bekanntlich den Belehrungen des Aufsichtspflichtigen verschließen und ihr Verhalten nicht darauf ausrichten die Erfahrungen des Lebens mit dem Umgang von Gefahren in sich aufnehmen. Bei einer solchen verminderten Einsichtsfähigkeit des Kindes erfordert der Schutz Dritter eine besondere Überwachung, insbesondere dann, wenn die Neigung des Kindes zu besonders gefährlichen Streichen, wie z.B. dem Zündeln, bekannt ist.

Besonders hoch sind Überwachungspflichten auch bei:

Nach § 832 BGB wir eine doppelte Vermutung aufgestellt:

Um einen von deliktsunfähigen geschädigten Dritten nicht auf dem erlittenen Schaden sitzen zu lassen, regelt § 832 BGB die Haftung von Aufsichtspflichtigen über Minderjährige und geistig oder körperlich Behinderte. Danach ist der Aufsichtspflichtige zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Ist dies jedoch nicht der Fall, bzw. wäre der Schaden auch entstanden, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hätte, tritt keine Ersatzpflicht ein.

Beispiel:

Das Kind selbst haftet nicht, weil es noch unter 7 Jahren alt und damit deliktsunfähig ist. Die Eltern haften nicht, da sie durch ständige Beobachtung des Kindes ihrer Aufsichtspflicht genügt haben und sie daher kein Verschulden trifft. Der Geschädigte hat danach keinen Schadenersatzanspruch.

Anders sieht es allerdings dann aus, wenn den Eltern bekannt war, dass ihr Kind gerne und oft mit Steinen wirft, oder wenn sie es sogar vorher beobachtet haben ohne einzuschreiten.