Auslagerung von Pensionsverpflichtungen (bAV)

Durch die zunehmende Finanzschwäche vieler Unternehmen und der neu geordneten Unternehmensrating sowie Basel II bekommt die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen eine neue Bedeutung in der Beratung.

Dabei kann nicht die komplette Beratung übernommen werden. Dazu müssen Spezialisten hinzugezogen werden. Wichtig ist, dass um die Bedeutung dieses Themas gewusst wird und die Grundsätze bei Gesprächen mit Arbeitgebern mit anklingen können.

Daher zeigen wir ihnen im Folgenden die wichtigsten Argumente und Wege der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen.


Motive für die Enthaftung


Was ist Enthaftung?

Enthaftung bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht mehr für seine Versorgungsverpflichtung einstehen muss.

Grade der Enthaftung:

Der Arbeitgeber hat mit der alten bAV in der Zukunft nichts mehr zu tun und unterliegt keiner Nachhaftung.

Der Arbeitgeber haftet zwar de jure gemäß des gesetzlichen Verschaffungsanspruchs (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), jedoch besteht eine geringe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.

Der Bilanzausweis der Pensionsverpflichtung entfällt für den Arbeitgeber.


Hürden bei der Enthaftung:


Enthaftungsmöglichkeiten:


Vorteile der Enthaftung/Auslagerung