Bedeutung der BU

Berufsunfähig ist, wer seinen Beruf, ärztlich nachgewiesen, dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Wichtig: Maßgeblich ist dabei stets der zuletzt und nicht der zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns ausgeübte Beruf.

Definiert wird die Berufsunfähigkeit in der Regel in § 2 der jeweiligen Versicherungsbedingungen (siehe Musterbedingungen). Eine typische Formulierung deutscher Lebensversicherungsunternehmen lautet:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte
Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, 
die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate 
ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere 
Tätigkeit auszuüben, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung 
ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung 
entspricht.“

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt in der Regel eine Rente aus, wenn der Versicherte zu mindestens 50% berufsunfähig ist.

Pflegebedürftige, die mindestens unter die Pflegestufe I fallen, gelten je nach vertraglicher Vereinbarung größtenteils ebenfalls als berufsunfähig. Maßstab der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sind ausschließlich Fähigkeiten zur Ausübung gewöhnlicher und regelmäßiger wiederkehrender Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.

In Abgrenzung zur Erwerbsunfähigkeit, die eine vollständige Unfähigkeit zu jeglicher beruflicher Tätigkeit bedeutet, geht es bei der Berufsunfähigkeit um exakt die Unfähigkeit im eigenen – zuletzt ausgeübten Beruf – überhaupt arbeiten zu können.

Allenfalls eine Verweisung auf vergleichbare Berufe, die jedoch aufgrund Ausbildung und Erfahrung zumutbar sein müssen, ist nach den Bedingungen mancher Anbieter möglich. Eine solche Definition von Berufsunfähigkeit, die die Möglichkeit der sogenannten abstrakten Verweisung umfasst, ermöglicht dem Versicherungsunternehmen, dem Kunden keine Rente zu zahlen und ihn auf einen anderen (als den zuletzt ausgeübten) Beruf zu verweisen. Die überwiegende Zahl der Versicherungsgesellschaften sehen bereits einen Verzicht auf die abstrakte Verweisung in ihren Bedingungswerken vor.

Die Formulierung „dauerhaft außerstande“ wird zudem von immer mehr Unternehmen durch „voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande“ ersetzt.

Das heißt bei Verzicht auf die abstrakte Verweisung: Es wird eine Rente gezahlt, wenn der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf für voraussichtlich mind. sechs Monate nicht mehr ausüben kann und nicht freiwillig einen seiner Stellung und Ausbildung entsprechenden anderen Beruf ausübt.

Arbeitet demnach der Kunde wieder freiwillig in einem anderen Beruf, wird ihm die BU-Rente und die BU-Beitragsbefreiung „gestrichen“, denn mit seinem Verhalten hat er schlüssig seine Berufsfähigkeit erklärt.

Ähnlicher Name - gleiche Leistung ?

Berufsunfähigkeit ist ein häufig genutztes Wort. Doch wann liegt sie vor – und wann gerade nicht? Die konkrete Antwort auf diese Frage kennen die wenigsten Menschen. Hinzu kommt, dass es je nach Versicherungsart unterschiedliche Begriffe für scheinbar ähnliche Sachverhalte gibt. Wer auf der Suche nach verlässlichem Versicherungsschutz ist sollte die Unterschiede kennen.

Arbeitsunfähigkeit

In der Krankenversicherung gilt anstatt des Begriffs der Berufsunfähigkeit die „Arbeitsunfähigkeit“. Sie liegt laut den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung vor, „wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“. Die gesetzlichen Kassen sprechen von Arbeitsunfähigkeit, „wenn der Versicherte wegen seiner Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen.“

Der wichtigste Unterschied im Vergleich zur „Berufsunfähigkeit“ sind die fehlenden zeitlichen Vorgaben: Arbeitsunfähigkeit kann schon für einen Tag bestehen.

Invalidität

Liegt eine schwere Erkrankung oder Behinderung vor, sprechen private Unfallversicherungen von Invalidität. Der grundlegende Unterschied zur Berufsunfähigkeit: Invalidität wird medizinisch im vorgegebenen Rahmen der so genannten Gliedertaxe definiert. Wem beispielsweise ein Daumen fehlt, ist demnach zu 20% invalid. Nach dieser Skala richtet sich die finanzielle Leistung der Unfallversicherung. Nicht berücksichtigt werden hingegen die Folgen für den ausgeübten Beruf.

Grad der Behinderung

Wenig Bedeutung für die private Berufsunfähigkeitsversicherung hat der „Grad der Behinderung“. Diesen ermittelt das für Ihre Stadt oder Region zuständige Versorgungsamt, wenn dort ein Behindertenausweis oder bestimmte steuerliche Vergünstigungen beantragt werden. Bei Vergabe dieser Ermäßigung spielt es keine Rolle, ob der Beruf weiter ausgeübt werden kann.