Beitragsüberwachung (Gesetzliche Rentenversicherung)

Die Rentenversicherungsträger überwachen allein die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen.

Solche Pflichtbeiträge werden spätestens am 15. eines jeden Monats für den Vormonat fällig. So ist zum Beispiel der Beitrag für den Monat April spätestens am 15. Mai zu zahlen. Bei späterer Zahlung muss der Rentenversicherungsträger Säumniszuschläge erheben.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de