Bereicherungsverbot

§ 55 VVG a.F. schreibt eine Höchstgrenze für die Leistungspflicht des Versicherers vor, was man auch als Bereicherungsverbot bezeichnet. Danach ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich unabdingbar, soweit nicht eine Neuwertversicherung oder eine Taxe vereinbart wurde.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...