Bewertungsreserven

Auch: Stille Reserven. Diese entstehen dadurch, dass Anlagemittel niedriger bilanziert werden, als ihr Wert zum Bilanzierungszeitpunkt ist. Die Bewertungsreserven sind jährlich neu zu ermitteln. Der VN erhält bei Vertragsbeendigung den zu diesem Zeitpunkt ermittelten Anteil der Bewertungsreserven zur Hälfte ausgezahlt (§ 153 VVG).


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