Billigungsklausel

Eine Abweichung vom Antrag gilt nach § 5 VVG als angenommen, wenn der Versicherungsnehmer hiergegen nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. Hierfür gelten jedoch Einschränkungen, so muss der Versicherungsnehmer ausdrücklich und in auffälliger Form auf die Billigungsklausel und auf die Änderungen hingewiesen werden.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...