Direktversicherung (bAV)

Die Direktversicherung ist die in Klein- und mittelständischen Unternehmen am weitesten verbreitete Form und ein fest etablierter Baustein der bAV. Sie zeichnete und zeichnet sich auch heute noch vor allem durch ihre einfache Abwicklung und ihre steuerlichen Vorteile aus.

Definition Direktversicherung

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) definiert die Direktversicherung in § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Danach ist eine Direktversicherung eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und aus der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen einen direkten Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung. Das heißt: Die vom Arbeitgeber versprochene Versorgungsleistung wird von einem Lebensversicherungsunternehmen mittelbar für den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erbracht. Im Leistungsfall zahlt die Versicherungsgesellschaft die Versorgungsleistungen an den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bzw. an seine bezugsberechtigten Hinterbliebenen aus.

Als Direktversicherung gibt es grundsätzlich folgende Versicherungstypen, die nicht für jede steuerliche Fördermöglichkeit genutzt werden können:

Für Neuzusagen seit 01.01.2005 ist die Auswahl durch die neuen steuerlichen Regelungen eingeschränkt, so ist der Abschluss z.B. einer Kapitallebensversicherung nicht mehr möglich.

Besondere arbeitsrechtliche Regelungen zur Direktversicherung

Bezugsrecht

Erläutert werden arbeitsrechtliche Regelungen, die besonders für die Direktversicherung gelten.

Bei einem widerruflichen Bezugsrecht kann der Arbeitgeber vor Eintritt des Leistungsfalls die Direktversicherung abtreten, beleihen oder den Bezugsberechtigten einseitig ändern. Damit kann der Arbeitgeber einem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer die Versicherung wieder entziehen. Mit Eintritt der Unverfallbarkeit ist der Arbeitgeber jedoch arbeitsrechtlich verpflichtet, das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).

Sind die Ansprüche aus der Direktversicherung durch den Arbeitgeber abgetreten oder beliehen, ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, der mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausscheidet, bei Eintritt des Versorgungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Macht er dies - unabhängig von dem Erfüllen der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen - nicht, ist die Versicherung wirtschaftlich dem Arbeitgeber zuzurechnen und er muss sie in der Unternehmensbilanz aktivieren.

Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erhält der Arbeitnehmer ein durch den Eintritt des vorgesehenen Versorgungsfalls bedingtes, aber vom Arbeitgeber nicht mehr beeinflussbares Recht auf die vorgesehenen Leistungen. Eine Beleihung oder Abtretung der Ansprüche oder Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.

Bei einem unwiderruflich unter Vorbehalt eingeräumten Bezugsrecht wird das Bezugsrecht automatisch nach Eintritt der Unverfallbarkeit unwiderruflich. In der Praxis wird diese Form bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen häufig angewendet. Der Arbeitgeber hat damit folgende Vorteile:

Bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen kann das Bezugsrecht des Arbeitnehmers auf Teilleistungen beschränkt werden. So kann zum Beispiel die Überschussbeteiligung oder die Todesfallleistung eines Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zustehen. Es handelt sich dabei um ein gespaltenes oder teilweises Bezugsrecht. Die Folge daraus: der Teil der Direktversicherung, für den der Arbeitgeber das Bezugsrecht behält, zählt zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers und ist in der Bilanz zu aktivieren.

Durchgriffshaftung

Der Arbeitgeber steht für die betriebliche Altersversorgung auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Dies wird als Durchgriffshaftung bezeichnet. Im Fall der Direktversicherung wird die betriebliche Altersversorgung über ein Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt. Wenn das Lebensversicherungsunternehmen keine Leistungen erbringen könnte, müsste der Arbeitgeber die vereinbarte Leistung erbringen.

Da die Direktversicherung jedoch den strengen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und damit auch der Versicherungsaufsicht gemäß § 1 Abs. 1 VAG unterliegt, kommt diese theoretische Grundverpflichtung des Arbeitgebers in der Praxis i. d. R. nicht zum Tragen. Als weitere Sicherheit hat die deutsche Lebensversicherungswirtschaft die Auffanggesellschaft „Protektor“ gegründet, die bei einem wirtschaftlichen Ausfall eines Lebensversicherungsunternehmens die bestehenden Versicherungsverträge weiterführt.

Versicherungsvertragliche Lösung/Methode

Als besondere Möglichkeit bei vorzeitigem Ausscheiden von Arbeitnehmern mit unverfallbaren Ansprüchen kann der Arbeitgeber den Direktversicherungsvertrag schuldbefreiend seinem Arbeitnehmer mitgeben. Die Bedingungen, an die die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung geknüpft ist, sind folgende (§ 2 Abs. 2 BetrAVG):

1. Spätestens drei Monate nach dem Dienstaustritt des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt haben.

2. Daneben dürfen keine Abtretung, keine Beleihung und keine Beitragsrückstände vorhanden sein. Das heißt, wenn der Arbeitgeber eine Beleihung oder Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag vorgenommen haben sollte, muss er dies bis spätestens drei Monate nach Dienstaustritt wieder rückgängig gemacht haben. Etwaige vorhandene Beitragsrückstände müssen ebenfalls innerhalb der Dreimonatsfrist ausgeglichen werden.

3. Darüber hinaus dürfen Überschussanteile ab Versicherungsbeginn ausschließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistungen verwendet werden. Bei Rückdatierung des Vertragsbeginns ist der technische Versicherungsbeginn ausschlaggebend. Liegt jedoch der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem Diensteintritt, ist der tatsächliche Beginn der Betriebszugehörigkeit als Beginnzeitpunkt für die Zuordnung der Gewinnanteile maßgeblich. Als Überschuss-verwendungssysteme kommen die verzinsliche Ansammlung, die Erhöhung der Versicherungssumme, die Einführung weiterer Leistungen oder auch die Abkürzung der Laufzeit des Versicherungsvertrags infrage. Wird Beitragsverrechnung vereinbart oder sollen im Wege eines gespaltenen Bezugsrechts die Überschüsse dem Arbeitgeber zustehen, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. In diesem Fall besteht nur die Möglichkeit, das ratierliche Berechnungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG anzuwenden.

4. Schließlich muss der Arbeitnehmer das Recht haben, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen. In der Praxis findet häufig ein Wechsel des Versicherungsnehmers statt, d. h., die Versicherungsnehmereigenschaft wird auf den Arbeitnehmer übertragen. Dies ist allerdings nicht zwingend. Auch kann ein neuer Arbeitgeber die Versorgung fortsetzen, wenn die Versicherungsnehmereigenschaft auf diesen übertragen wird.

Der Arbeitgeber kann die versicherungsvertragliche Lösung einseitig verlangen. Entscheidet er sich dazu, muss er dies innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers, diesem und dem Versicherungsunternehmen mitteilen.

Wird der Vertrag im Rahmen der versicherungsvertraglichen Lösung endgültig auf den Arbeitnehmer, als neuen Versicherungsnehmer, übertragen, darf er die Leistungen weder abtreten noch beleihen.

Diese Beschränkung gilt nicht für den Teil, den der Arbeitnehmer ggf. nach dem Ausscheiden mit eigenen Beiträgen weiter bespart hat. Auch darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer den Rückkaufswert durch Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch nehmen. Bei einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. Voraussetzungen für die Anwendung der schuldbefreienden Mitgabe in Kurzübersicht:

Übertragungsabkommen

Das Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen (oder Versicherungen in einer Pensionskasse) ermöglicht einem neuen Arbeitgeber die Fortsetzung der bestehenden Direktversicherung bei Arbeitgeberwechsel. Das Abkommen wurde inzwischen auch auf den Durchführungsweg Pensionskasse erweitert. Damit wird erstmals die Möglichkeit geschaffen, Übertragungen auch durchführungswegeübergreifend vorzunehmen. Das Abkommen gilt nur für Unternehmen, die GDV-Mitglieder sind und ihm auch beitreten.

Wesentliche Inhalte des Abkommens:

Anpassungsprüfungspflicht

Eine Anpassung laufender Leistungen hat der Arbeitgeber alle drei Jahre nach billigem Ermessen zu prüfen. Dazu verpflichtet ihn der Gesetzgeber in § 16 BetrAVG. Diese Anpassungsprüfungspflicht entfällt allerdings bei einer Direktversicherung, wenn

Steuerliche Änderung der Direktversicherung durch das Alterseinkünftegesetz

Grundlegend hat sich mit In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes die Besteuerung der Direktversicherung geändert. Bei Zusagen bis zum 31.12.2004 wurden in der Regel die Beiträge in eine Direktversicherung vorgelagert pauschal mit 20 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) nach § 40 b EStG besteuert. Die Leistungen im Versorgungsfall sind steuerbegünstigt, d. h. bei Kapitalleistungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und bei Rentenleistungen ist nur der Ertragsanteil zu versteuern. Seit 01.01.2005 werden die Beiträge neu abgeschlossener Direktversicherungen nun steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG in die Verträge einbezahlt, die Leistungen im Versorgungsfall dafür voll versteuert. Damit hat der Gesetzgeber die drei versicherungsförmigen Durchführungswege in einer Gesetzesnorm zusammengefasst und der nachgelagerten Besteuerung unterworfen.