Direktzusage / Pensionszusage (bAV)

Bei der Pensionszusage handelt es sich um eine sog. unmittelbare Versorgungszusage, die dem Arbeitnehmer im Regelfall einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der zugesagten Versorgungsleistung einräumt.

Bei allen anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich mittelbare Versorgungszusagen.

Ein interessantes Betätigungsfeld ist das „Sanieren Not leidender Pensionszusagen“.

Schätzungen im Markt gehen davon aus, dass rund 80 Prozent aller bestehenden DZ mit schwerwiegenden Fehlern behaftet oder nicht bzw. nur unzureichend ausfinanziert sind. Recht häufig ist die Situation anzutreffen, dass die Pensionszusage in ihrer historischen Fassung zu unterst in einem Ordner schlummert.

Maximal das jährliche versicherungsmathematische Gutachten wird chronologisch abgeheftet und die Daten dem StB /WP zur Buchung überleitet. Obwohl es jedes Jahr durchschnittlich 2-3 Änderungen in der Rechtsprechung gibt, werden die Pensionszusagen in ihrer textlichen Fassung und Ausgestaltung nicht entsprechend angepasst.

In vielen Fällen sind den Begünstigten/ Unternehmen die schwerwiegenden Folgen solcher problembehafteter Versorgungszusagen überhaupt nicht klar. Die drohenden Konsequenzen reichen von

· Aberkennung der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit

· Verfehlen der angestrebten Versorgung

Bis hin zum

· Konkurs auf Grund einer Überschuldung.

Das Hauptproblem einer unzureichenden Ausfinanzierung lässt sich häufig dadurch lösen, dass die biometrischen Risiken Tod und Invalidität über eine Risiko-LV mit BUZ und der Kapitalaufbau der Rückdeckung über einen Mix aus unterschiedlichen Anlageinstrumenten erfolgen.

Ein Berater, dem es gelingt, nicht nur bestehende Fehler aufzuzeigen sondern auch noch ein schlüssiges Lösungskonzept zu präsentieren, wird sich auf Dauer als der einzige Gesprächs- und Geschäftspartner des Kunden in allen Fragen von bAV und angrenzender Themen etablieren.

Vor dem Hintergrund weit reichender Haftungen empfiehlt es sich sowohl bei der Neueinrichtung als auch der Analyse bestehender DZ in jedem Falle mit Gutachtern oder spezialisierten Fachabteilungen von Versicherern/Banken oder Beratungsunternehmen zu kooperieren.

Über den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages kann dann auch die begleitende Betreuung der Pensionszusage über mehrere Jahre vereinbart werden.

Bei richtiger Einrichtung und Betreuung ist die DZ ein höchst interessantes Steuergestaltungsinstrument innerhalb des Unternehmens. Gleichzeitig kann bei entsprechender Gestaltung der Aufwand für die spätere Versorgung des Begünstigten nahezu vollständig aus Steuervorteilen finanziert werden. Es bleibt allerdings festzuhalten, dass eine Pensionszusage ausschließlich in die Hände erfahrener Profis gehört und mit dem Abschluss auch ein bleibender „Pflegeaufwand“ verbunden ist.

Unter dem Gesichtspunkt der „Finanzierungsflexibilität“ gibt es bei diesem Durchführungsweg keine Restriktionen, wie bei den anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber muss nur die Zahlung der zugesagten Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles sicherstellen. Wann, wie und ob diese Verpflichtung vorfinanziert wird, entscheidet letztlich der Arbeitgeber.

Für unmittelbare Pensionszusagen müssen gem. § 249 HGB grundsätzlich Rückstellungen in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz (§ 6a EStG) ausgewiesen werden. Hier ist der Grundsatz der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Passivierungspflicht zu beachten.

Die „Pensionsrückstellung“ belastet grundsätzlich die Passivseite der Bilanz. Durch jährliche Zuführungen wird die Pensionsrückstellung bis zum Altersrentenbeginn allmählich aufgebaut.Diese Zuführungen mindern als buchmäßiger Aufwand den Gewinn des Unternehmens. Die Summe aller Zuführungen ergibt den bei Altersrentenbeginn voraussichtlichen Kapitalbetrag für die lebenslängliche Zahlung der zugesagten Altersrente.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Pensionsrückstellungen lediglich die Offenlegung einer eingegangenen Verpflichtung ist und nicht als Kapital bewertet werden darf.

Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist von der Rückstellungsbildung zu trennen; diese muss auf andere Art und Weise, z. B. aus der Unternehmenssubstanz oder aber durch externe Finanzierungen (Rückdeckungsversicherung; Wertpapierdepot; etc.) erfolgen.

Sofern die Versorgungszusage neben einer Altersrente auch eine Witwen-/Witwer – Rente und/oder eine Invalidenrente beinhaltet, empfiehlt sich in jedem Fall eine Absicherung dieser biometrischen Risiken durch eine Rückdeckungsversicherung. Im Versorgungsfall vor Altersrentenbeginn – also Tod/Invalidität – ist die Pensionsrückstellung, sofern sie solche Zusagen enthält, grds. auf den Barwert der sofort beginnenden Invaliden- oder Hinterbliebenenrente aufzufüllen. Dieses sogenannte Bilanzsprungrisiko kann bei der bestehenden Passivierungspflicht zu einer bilanziellen Überschuldung und damit zum Konkurs des Unternehmens führen. Es sei denn, das Versorgungskapital ist durch eine Rückdeckungsversicherung, deren Wert und Auszahlung bilanziell zu aktivieren sind, abgesichert.


Steuerliche Auswirkungen beim Arbeitgeber

Die Rückstellungen sind zu passivieren, der Wert der Rückdeckungsversicherung – sofern vorhanden – ist zu aktivieren.

Die Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Im Leistungsfall (Alter/Tod/Invalidität) werden die Rückstellungen sukzessive gewinnerhöhend aufgelöst.

Durch die Bildung der Rückstellungen verbleiben dem Unternehmen nicht gezahlte Steuern des geltenden Ertrags – und Vermögensteuersätze (i. d. R. mehr als 60% der Rückstellungsbeträge). Damit erhält das Unternehmen zusätzliche Liquidität in Form von gestundeten bzw. ersparten Steuern.


Steuerliche Auswirkungen beim Arbeitnehmer

Während der Anwartschaftsphase hat die Versorgungszusage keine steuerlichen Auswirkungen beim Arbeitnehmer, da kein Lohnzufluss vorliegt. Die Versorgungsleistungen jedoch unterliegen der individuellen Lohnsteuer; Freibeträge gem. § 19 Abs. 2 EStG und § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG werden berücksichtigt.

Fazit:

Die Direktzusage stellt heute für neu einzurichtende bAV nur noch ein Randthema dar. Trotzdem sind die Grundzüge wichtig, da in vielen Firmen Direktzusagen bestehen und sie als Fachmann gefragt werden, was mit diesen für die Zukunft geschehen soll bzw. ob die laufende Finanzierung noch für die gegebene Zusage ausreicht.